Kein Stufentarif bei der Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee sind nach jetzt verkündeten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, da sie im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Kein Stufentarif bei der Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt – nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt – zwischen 110 € und 7 200 €.

Hiergegen wandten sich Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht München hat in beiden Fällen die Steuerbescheide aufgehoben[1]. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hat dagegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Klagen abgewiesen[2]. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Wohnungseigentümer hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. Dezember 2017 – 9 C 11.16 und 9 C 3.17

  1. VG München Urteile vom 29.10.2015 – M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51[]
  2. BayVGH, Urteile vom 02.05.2016 – 4 BV 15.2777 und 4 BV 15.2778[]