Kein Kindergeld für 26jährige Studenten

Die Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für berücksichtigungsfähige Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, ist verfassungsgemäß. Dies urteilte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Kläger fortlaufend Kindergeld für seine Zwillingskinder (geboren am 13.7.1982) erhielt, die im Streitjahr 2008 beide noch einem Studium nachgingen und in diesem Jahr jeweils über Einkünfte und Bezüge unterhalb des Grenzbetrags verfügten.

Kein Kindergeld für 26jährige Studenten

Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter erfolgte die vom Kläger angegriffene Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen nach und wegen Vollendung des 26. Lebensjahres der Kinder zu Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung sah das Finanzgericht Düsseldoof nicht.

Gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Dabei sieht die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG im Hinblick auf die zum 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung der Altersbegrenzung für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. 2006, 1652)) vor, dass die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 EStG für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Berücksichtigung bis zum 26. Lebensjahr erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (erst) ab dem 1.7.2008 als gesetzmäßig, wobei sich die Beklagte im Hinblick auf die Gesetzesänderung zu Recht auf die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 2 EStG stützt[1].

Die Neuregelung ist nicht verfassungswidrig

Der Einwand des Klägers, die Absenkung der Altersgrenze verstoße im Hinblick auf die großzügigeren Übergangsregelungen im Beihilfenrecht des Landes NRW gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, vermochte das Finanzgericht Düsseldorf nicht zu überzeugen. Eine etwaige bundesstaatlich bedingte Rechtsuneinheitlichkeit bietet keinen Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil dieser nur den jeweils zuständigen Grundrechtsverpflichteten für seinen jeweiligen Kompetenzbereich bindet. Bereits aus diesem Grunde können landesrechtliche Beihilfenregelungen das bundesgesetzlich geregelte Kindergeld unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht in Frage stellen.

Aber auch darüber hinaus ist die Neuregelung nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß.

Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre verstößt weder gegen Artikel 6 Abs. 1 GG noch – aufgrund anderer Erwägungen – gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG[2].

Absenkung der Altersgrenze und der Vertrauensschutz

Hinsichtlich des vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes kann nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf dahinstehen, ob die Absenkung der Altersgrenze der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe der unechten Rückwirkung von Gesetzen, die grundsätzlich zulässig ist, überhaupt zuzuordnen ist[3]. Denn im Ergebnis bleibt für einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips entscheidend, ob das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdig ist und das Ausmaß des Vertrauensschadens bei Abwägung mit den Belangen des Gemeinwohls den Vorrang verdient, wofür insbesondere die Auswirkungen auf betroffene Grundrechtspositionen maßgeblich sind und etwaige Bedenken bzw. Härten durch Übergangsregelungen ausgeräumt werden können.

Dies zugrunde gelegt, verstößt die Neuregelung nicht gegen den Vertrauensgrundsatz. Insoweit ist zu Recht darauf zu verweisen, dass die Wahl der Berufsausbildung dem volljährigen Kind und nicht dem Kindergeldberechtigten zusteht und bereits aus diesem Grunde Zweifel daran bestehen, ob eine Disposition des Kindergeldberechtigten – mithin ein schutzwürdiges Vertrauen – überhaupt vorliegen kann[4]. Dabei verkennt das Finanzgericht nach eigenem Bekunden nicht, dass die Wahl der Berufsausbildung, insbesondere die Entscheidung für die Aufnahme eines Studiums, überwiegend in Abstimmung mit den Eltern und unter dem Gesichtspunkt des „finanziell Möglichen“ erfolgt, was insbesondere auch Unterstützungsleistungen der Eltern gegenüber dem Kind beinhaltet. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass insoweit eine Disposition des volljährigen Kindes vorliegt, welche gegebenfalls auch gegen den Willen der Eltern erfolgen kann.

Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung gegenüber dem Kind und das Mittragen der Entscheidung (Aufnahme eines Studiums) auch von einer Disposition des Kindergeldberechtigten ausgeht und zugleich zugunsten des klagenden Vaters unterstellt, dass die Aufnahme des Studiums vor dem Hintergrund der Kindergeldgewährung bis zum 27. Lebensjahr erfolgt ist, so ist dieses Vertrauen nicht in besonderer Weise schutzwürdig. Denn eine diesbezügliche Disposition wäre von vornherein mit dem Risiko der Änderung der Rechtslage behaftet. Sie wäre nur in geringem Umfang schutzwürdig. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, dass das geltende Recht unverändert fortbesteht, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Der Umstand, dass mit der Entscheidung der Studienaufnahme bei wertender Betrachtung zugleich eine in gewisser Weise „bindende“ Entscheidung für zukünftige Jahre verbunden ist, insbesondere weil der Abbruch eines Studiums zu Nachteilen des Kindes führt, führt daher nicht zu einer zwingend vom Gesetzgeber zu beachtenden, sondern allenfalls zu einer begrenzten Schutzwürdigkeit.

Darüber hinaus wird die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Regelung auch dadurch begrenzt, dass der Frage, wie lange Kindergeld gewährt wird, für die Entscheidung der Studienaufnahme nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Rahmen der wichtigen Lebensentscheidung, ob ein Studium aufgenommen wird, hat diese Frage kein entscheidendes Gewicht[5]. Eine derartige Relevanz kann auch nicht dadurch begründet werden, dass die Gewährung des kindbedingten Anteils des Familienzuschlags in rechtlicher Hinsicht von der Entscheidung über die weitere Gewährung des Kindergelds abhängt[6] und sich die finanziellen Einbußen daher nicht auf den Wegfall des Kindergelds beschränken, sondern weit hierüber hinausgehen. Denn der kindbedingte Anteil des Familienzuschlags stellt keine Erhöhung des Kindergelds dar, sondern vielmehr eine daneben stehende Leistung, mit der ein anderweitiger Zweck verfolgt wird. Das Kindergeld dient gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs unter anderem für die Ausbildung. Im Übrigen – d.h. soweit dieser Zweck nicht durch die Gewährung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird – wird es als familienfördernde Sozialleistung gewährt. Der kindbedingte Anteil des Familienzuschlags bezweckt dagegen die Erfüllung der aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) folgenden Verpflichtung des Dienstherrn, seinem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Er stellt damit einen Gehaltsbestandteil des Beamten dar[7]. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der nebeneinander stehenden Leistungen sind diese auch getrennt voneinander zu beurteilen. Dass die sachliche Ausgestaltung des amtsangemessen Unterhalts eines Beamten mit Kindern sich an der Entscheidung, ob Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu gewähren ist, orientiert, bedingt daher keine „Gesamtbeurteilung“, sondern ist rein rechtstechnischer Natur.

Im Übrigen wäre die o.g. Disposition, selbst wenn der Kläger sie im berechtigten Vertrauen auf die Kindergeldgewährung bis zum 27. Lebensjahr vorgenommen hätte, nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter angesichts des vom Gesetzgebers mit der Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre beabsichtigten Zwecks – namentlich einer veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen und gleichzeitig gewisse Anreize zu schaffen, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden[8] – jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, Kindergeld für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits in Ausbildung befunden haben, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zu gewähren. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in § 52 Abs. 40 Satz 3 EStG normierten Übergangsregelung, die im Streitfall zu einer Gewährung des Kindergelds bis zum 26. Lebensjahr und mithin im Ergebnis zu einer Verkürzung nur um ein Jahr führt, einem etwaigen Vertrauensschutz ausreichend Rechnung getragen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2009 – 3 K 480/09 Kg

  1. vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 24.03.2006 – III R 41/05, BStBl. II 2008, 369[]
  2. vgl. hierzu Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2008 – 15 K 101/08, EFG 2009, 590; FG München, Urteile vom 17.02.2009 – 12 K 1075/08, EFG 2009, 837, vom 22.04.2009 – 9 K 3729/08 und vom 17.06.2009 – 1 K 3887/08[]
  3. verneinend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2008 – 15 K 101/08, a.a.O.[]
  4. vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2008 – 15 K 101/08, a.a.O.[]
  5. vgl. hierzu auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2008 – 15 K 101/08, a.a.O.[]
  6. vgl. unter anderem § 40 Abs. 2 und 3 BBesG[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91, NJW 1999, 1013[]
  8. vgl. die Begründung der Gesetzesänderung für das Steueränderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/1545, Seite 14[]