Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung

Eine Kanalreparatur führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen für bauliche Maßnahmen bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung

Im Streitfall hatten die Kläger im November 2000 ein in den Jahren 1947/48 erbautes Einfamilienhaus erworben, dessen Abwasserkanal noch im Februar 2000 teilweise saniert worden war. Für Arbeiten an der Kanalisationsanlage bzw. für eine Kanalreparatur hatten die Kläger im Jahr 2001 Gesamtaufwendungen in Höhe von rd. 15.300.-DM zu tragen, von denen sie nach Abzug einer Versicherungsleistung (rd. 5.700.-DM) in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 rd. 9.600.-DM bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machten. Im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die Kanalaufwendungen nicht, da es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen handele.

Mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage vertraten die Kläger die Ansicht, bei den Aufwendungen handele es sich um steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- führten die Kläger aus, mit dem Wohnen sei ein Vermögensgegenstand von existenziell wichtiger Bedeutung angesprochen. Ein eigenes Verschulden sei nicht erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht gegeben und eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit sei wahrgenommen worden. Da der Kanal im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und repariert worden sei, träfen die Ausführungen des Finanzamts zu gewöhnlichen alters- und abnutzungsbedingten Schäden nicht zu.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine außergewöhnliche Belastung liege nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschaffe, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellten. Nur soweit Werte aus dem Vermögen endgültig abfließen würden, läge – anders als bei einer bloßen Vermögensumschichtung – eine Belastung vor. Demnach sei die Klage abzuweisen. Schäden, die an einem Wohnhaus alters – und abnutzungsbedingt entstehen würden, seien schon nicht außergewöhnlich. Es sei nicht außergewöhnlich, dass ein Kanal nach über 50 Jahren verstopft sei und dass eine einfache Reparaturmaßnahme, wie sie hier noch von den Vorbesitzern durchgeführt worden sei, keinen lang anhaltenden Erfolg bringe. Eine Belastung der Kläger sei nicht gegeben. Durch die Totalerneuerung des Kanals hätten sie einen Gegenwert erhalten. Ein Vergleich der vorgelegten Rechnungen zeige, dass von den Voreigentümern nur einige wenige Rohre ausgetauscht worden seien. Aus diesem Grunde könne auch nicht von einem so genannten „verlorenen Aufwand“ gesprochen werden, das sei nur der Fall, wenn neue, noch funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht worden seien und die sonstigen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung vorlägen. Aus der angesprochenen Rechtsprechung des BFH folge nichts anderes, auch der BFH stelle darauf ab, dass bei Schäden an Vermögensgegenständen besonders darauf zu achten sei, dass dem Steuerpflichtigen mit der Wiederherstellung etwa zugeflossene Werterhöhungen bei der Anwendung des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) unberücksichtigt blieben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2006 – 3 K 2264/03