Jüngerschaftsschule

Stellt der Besuch einer sog. Jüngerschaftsschule des Missionswerks „Jugend mit einer Mission“ eine Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) dar? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist dies der Fall.

Jüngerschaftsschule

„Jugend mit einer Mission“ ist der deutschsprachige Zweig von „Youth with a mission“. Sie versteht sich als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden. Nach ihren eigenen Angaben begann „Youth with a mission“ ihre Tätigkeit in den 1960er Jahren. Der Hauptschwerpunkt liege darauf, Jugendlichen zu ermöglichen, im Rahmen von weltweiten Missionseinsätzen anderen von ihrem Glauben an Jesus nach seinem Vorbild in Wort und Tat weiter zu geben. Die Dienste und Aktivitäten ließen sich in drei Kategorien zusammenfassen: Evangelisation, Schulung und karitative Dienste.

In Deutschland wird „Jugend mit einer Mission“ vom Dachverband „Jugend mit einer Mission – Deutschlandverband e.V.“ getragen, der sieben Schulungs- und Missionszentren in der Struktur eingetragener Vereine unterhält. Der „Jugend mit einer Mission – Deutschlandverband e.V.“ ist Mitglied im Ring Missionarischer Jugendbewegungen e.V. Letzterer wiederum ist als Fachverband Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Die „Jüngerschaftsschulen“ sind ein von „Jugend mit einer Mission“ angebotener Studienkurs mit einer fünf- bis sechsmonatigen Dauer, der an der – ebenfalls von „Jugend mit einer Mission“ bzw. „Youth with a mission“ betriebenen – „University of the Nations“ registriert ist. Nach Angaben von „Jugend mit einer Mission“ gibt die Teilnahme an einer „Jüngerschaftsschule“ dem Schüler die Gelegenheit zu durchdenken, „ob dein Leben wirklich Gott ganz zur Verfügung steht. Hier wird dir eine Plattform gegeben, wo du träumen kannst und entdecken, was eigentlich in dir steckt und welche Pläne Gott für dein Leben hat.“

Der Besuch der „Jüngerschaftsschule“ ist die Grundvoraussetzung für jeden Vollzeitmitarbeiter bei „Jugend mit einer Mission“ und bietet gleichzeitig das Einstiegsprogramm zu allen anderen Fortbildungsmöglichkeiten.

Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst der Begriff der Berufsausbildung jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet[1]. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder – mangels solcher Regelungen – jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind[2]. Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird[3]. Da das Berufsziel und die Gestaltung der Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt werden[4], ist das Berufsziel nicht ohne Weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt[5]. Kindern muss deshalb zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen[6].

Danach kann sich ein Kind auch dann in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Der Bundesfinanzhof hat daher ein Studium nach einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel „Master of Laws (LLM)“ nach bestandenem Staatsexamen[7] und die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirtschaftsassistentin[8] als Ausbildung angesehen. Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG[9].

Unter Anwendung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt für das Finanzgericht Baden-Württemberg der Besuch der „Jüngerschaftsschule“ durch das Kind eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar[10].

Die „Jüngerschaftsschule“ umfasste ein wöchentliches Programm von 50 Stunden mit Unterrichtseinheiten (ca. 25 Stunden/Woche), Arbeitseinsätzen und Leseaufgaben. Die Ausbildung erfolgte anhand eines festgelegten Studienplans durch eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan und einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch nahm. Sie ist darüber hinaus nicht in das Belieben des Schülers gestellt, sondern unterliegt festen Regelungen. Es bestand Anwesenheitspflicht. Wer unentschuldigt fehlte, musste die Schule verlassen. Außerdem waren begleitend Bücher, z.B. Biographien über christliche Persönlichkeiten oder zu einem der Themen, zu lesen und Berichte hierzu abzugeben. Damit fand auch eine entsprechende Lernkontrolle statt. Zwar wurden keine Noten vergeben. Dies ist jedoch nicht entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung, wie z.B. die Anerkennung eines Praktikums – auch außerhalb eines fest umschriebenen Prüfungsgangs – als Berufsausbildung zeigt[11]. Das Abschlusszeugnis erhielt darüber hinaus nur, wer die Schule mit den geforderten Inhalten wie etwa Teilnahme am Unterricht und Abfassung von Buch- und Wochenberichten absolvierte. Die Anwesenheit wurde nach den glaubhaften – und zwischen den Beteiligten unstreitigen – Angaben des Kindes, das sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war, kontrolliert. Nach erfolgreichem Abschluss der „Jüngerschaftsschule“ eröffnet sich den Teilnehmern die Möglichkeit, ein Studium an der „University of the Nations“ mit dem Abschluss „Bachelor“ oder eine Vollzeittätigkeit bei „Jugend mit einer Mission“ aufzunehmen.

Die inhaltliche Wertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Kindergeldkasse nicht zu. Maßgeblich ist, ob das Kind mit dem Schulbesuch eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlagen dienen konnte und sollte[12]. Hierzu führte das Kind – zuletzt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2011 – aus, dass es sich nach dem ersten juristischen Staatsexamen auch vorstellen konnte, vollzeitlich für kirchliche Gemeinden zu arbeiten. Bis heute zieht es eine solche Betätigung in Betracht. Nach wie vor kann sich das Kind auch vorstellen, ein Studium an der „University of the Nations“ aufzunehmen, für das das Durchlaufen der „Jüngerschaftsschule“ Grundvoraussetzung ist. Dem widerspricht auch nicht, dass das Kind nach Abschluss der „Jüngerschaftsschule“ zunächst den juristischen Vorbereitungsdienst antrat, in dem es sich derzeit noch befindet. Der Kläger begründete dies nachvollziehbar mit dem Argument, dass ansonsten – wenn sich das Kind nach einem vorgeschalteten Studium an der „University oft the Nations“ für eine juristische Berufslaufbahn entschieden hätte – im Hinblick auf den dann noch zu absolvierenden juristischen Vorbereitungsdienst ein zu großer Wissensverlust eingetreten wäre.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung im Streitfall entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Au-pair-Aufenthalten im Ausland, wonach die Abgrenzung zwischen kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte und solchen, die unter den Begriff der Berufsbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu subsumieren sind, dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Berufsausbildung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird[13]. Denn ebenso wie bei Au-pair-Aufenthalten im Ausland wird bei einer Betätigung, die auch dem Erwerb nicht unmittelbar beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen kann (bei Au-pair-Aufenthalten: das Erlangen bzw. Verbessern von Fremdsprachenkenntnissen; im Streitfall: die Beschäftigung mit theologisch-sozialen Inhalten), die Schwelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dann überschritten, wenn diese Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfährt. Dies ist im Streitfall angesichts des dargestellten sachlichen und zeitlichen Umfangs sogar deutlich stärker gegeben als bei einem Au-pair-Aufenthalt, der nur die zeitlichen Mindestvoraussetzungen von zehn Stunden wöchentlich erfüllen muss[14].

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 11 K 1908/10

  1. BFH, Urteil vom 24.06.2004 – III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294[]
  2. BFH, Urteil vom 16.04.2002 – VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 18.03.2009 – III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 26.08.2010 – III R 88/08, BFH/NV 2011, 26[]
  3. BFH, Urteile vom 02.04.2009 – III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; und vom 07.04.2011 – III R 11/09,BFH/NV 2011, 1325[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 08.11.1972 – VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138; vom 11.10.1984 – VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91; und vom 02.07.1993 – III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138[]
  6. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27 m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 14.11.2000 – VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495[]
  8. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 04.03.2010 – III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264[]
  10. ebenso für den vergleichbaren Sachverhalt des Besuchs einer Bibelschule: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2010 – 4 K 1629/09, EFG 2011, 1000; für das Absolvieren eines theologisch-sozialen „Esra-Trainings“: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.20.2010 – 4 K 361/09, EFG 2010, 1050[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1987 – VI R 149/81, BFHE 152, 337, BStBl II 1988, 494[]
  13. vgl. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 09.06.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; vom 19.02.2002 – VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; BFH, Beschluss vom 31.08.2006 – III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256[]
  14. zu dieser Überlegung vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2010 – 4 K 361/09, EFG 2010, 1050[]