Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzt, steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen ist, in dem sich die im Falle einer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten[1].

Mit den Versorgungszusagen, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzen, sind in diesem Zusammenhang nur jene Zusagen gemeint, mit denen die Beteiligten explizit eine dem Niveau der gesetzlichen Rente entsprechende Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren wollen. Das BFH-Urteil ist nicht dahin zu verstehen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer generell nur der Ersatz der gesetzlichen Rente als angemessen anzusehen ist[2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. April 2012 – I B 128/11
- BFH, Urteil vom 28.01.2004 – I R 21/03, BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 15.09.2004 – I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176; Gosch KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1120; Buciek, DStZ 2005, 88, 89; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 739; Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 8. Aufl., S. 52 ff.; Höfer in Höfer/Veit/Verhufen, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Bd. II, Rz 2860 ff., 2948 ff.[↩]





