Die durch die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstandene Grunderwerbsteuer stellt hinsichtlich der Gesellschaftsanteile Anschaffungsnebenkosten – und damit keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben – dar, stellte das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil fest.

In dem Düsseldorfer Rechtsstreit war streitig, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln ist. Die Klägerin war eine GmbH, die im Streitjahr (2000) noch die Rechtsform einer AG hatte. Sämtliche Anteile an der Klägerin hielt die „U-AG“, teilweise mittelbar durch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Die „U-AG“ übertrug ihre Anteile an diesen Gesellschaften auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschafterechten.
Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend gesondert fest. Die jeweiligen Belegenheitsfinanzämter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer – nach mehrfachen Änderungen zuletzt – in Höhe von insgesamt 435.283,23 € fest. Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz per 30.09.2000 auf die Beteiligungsbuchwerte, schrieb sie in der Steuerbilanz zum 30.09.2000 jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab.
Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handele und versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug. Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderten die Steuerbescheide entsprechend.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die gegen diese Änderungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach rechnet die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten – und damit entgeltlich erworbenen – Anteile.
Die Grunderwerbsteuer sei sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich dem Beteiligungserwerb zuzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen sie auch bei „fiktiven“ Grundstückserwerben im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG[1] zu den Anschaffungsnebenkosten bei einem Grundstückserwerb gehöre, sei für die Entscheidung unerheblich, da im Streitfall nicht über die Bilanzierung fiktiv erworbener Grundstücke, sondern über den zutreffenden Ansatz von Kapitalgesellschaftsanteilen zu befinden sei. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung sei die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, wobei lediglich grunderwerbsteuerlich ein fiktiver Erwerb des Eigentums am Grundstück unterstellt werde.
Zwar unterliege der Grunderwerbsteuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die unmittelbare und/oder mittelbare Vereinigung von mehr als 95% der Anteile der grundstücksbesitzenden Gesellschaft, die Grunderwerbsteuer sei folglich nicht „für“ den Anteilserwerb zu entrichten. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen sei die grunderwerbsteuerliche Beurteilung dieses Vorgangs jedoch nicht maßgebend. Entscheidend sei, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft sei und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfalle.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 6 K 4720/07 K,F
- vgl. Fischer in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 855a[↩]







