Der Bundesfinanzhof hat, wie er jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides entschied, keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) verfassungsgemäß sind

Damit widerspricht der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und diese deswegen dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens vorgelegt hat[1].
Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.
Diese Einschätzung des Bundesverfassungsgericht hat das Finanzgericht Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das FG Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Der Bundesfinanzhof teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgericht nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Der Bundesfinanzhof gewährt daher keinen vorläufigen Rechtsschutz, so dass die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter uneingeschränkt vollziehbar bleiben.
Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rd. 50.000 €, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rd. 9,4 Mio. € und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rd. 56 Mio. € sowie Lizenzgebühren in Höhe von rd. 87.000 € auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. € und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 €.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken[2].
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids fehlen im Streitfall. Die Vorinstanz lässt anklingen, dass sie die Rechtslage ähnlich einschätzt. Sie hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit jedenfalls der Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2002 n.F. dennoch bejaht, weil das Finanzgericht Hamburg durch seinen Vorlagebeschluss in EFG 2012, 960 ein entsprechendes Normenkontrollersuchen (gemäß Art. 100 Abs. 1 GG) an das Bundesverfassungsgericht gerichtet hat. Das rechtfertige die Annahme ernstlicher Zweifel, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Vorlagebeschluss unzulässig oder offenkundig unbegründet sei. Letzteres –die offenkundige Unbegründetheit der Vorlage– ist nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch anzunehmen. Der Bundesfinanzhof teilt die Überzeugung des Finanzgericht Hamburg, dass die erwähnten Hinzurechnungsregelungen verfassungswidrig seien, nicht. Er hält es vielmehr nach dem Stand der Diskussion und der einschlägigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgericht für sicher, dass die Hinzurechnungsregelungen und damit auch der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid keine für die Gewährung der AdV hinreichend qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich schon wiederholt mit der Gültigkeit der Gewerbesteuer als solcher ebenso wie mit der Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. –der Vorgängervorschrift zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG 2002 n.F.– befassen. Es hat in jenen Verfahren stets bekundet, dass weder das eine –die Gewerbesteuer als solche– noch das andere –die Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte– gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen[3]. Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit diesen Entscheidungen intensiv auseinandergesetzt und die vom Bundesverfassungsgericht bereits verworfenen Verfassungsverstöße abermals überprüft[4]. Es ist sodann vor dem Hintergrund der (auch schon vom Bundesverfassungsgericht gewürdigten) Entwicklung der Gewerbesteuer –aus Sicht des Finanzgericht– fort von einer sog. Objekt- und hin zu einer weiteren „normalen“ Ertragsteuer und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich neuformulierten Hinzurechnungsregelungen in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2002 n.F. zu einer Neubewertung der verfassungsrechtlichen Einschätzung und zugleich zu der Überzeugung gelangt, dass die besagten Hinzurechnungsregelungen nunmehr den Anforderungen, die an die Grundsätze einer gleichheitsgerechten Besteuerung zu stellen sind, nicht mehr genügten. In Anbetracht der Entwicklung der Gewerbesteuer zu einer Ertragsteuer widerspreche eine Besteuerung nach der Soll-Leistungsfähigkeit dem Folgerichtigkeitsgebot; zugrunde zu legen sei vielmehr die nach den Maßstäben des objektiven Nettoprinzips zu ermittelnde individuelle Ist-Leistungsfähigkeit.
Der Bundesfinanzhof schließt sich dem auf der Grundlage der verfestigten Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts nicht an.
Er folgt vielmehr dem, was das Bundesverfassungsgericht nach Analyse insbesondere der historischen Entwicklung der Gewerbesteuer in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006 zum Ausdruck gebracht hat: „Die mehrfache Erwähnung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG zeigt gerade auch vor dem Hintergrund der beschriebenen Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und zur Neuregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber jedenfalls keinen Anlass für grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Gewerbesteuer gesehen hat. Die Gewerbesteuer ist folglich in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer …verfassungsrechtlich gerechtfertigt.“ Das BVerfG hat also erklärtermaßen in Würdigung der strukturellen Ertragsorientierung der Gewerbesteuer erkannt. Diese –bereits historisch angelegte– Orientierung mag sich im Laufe der Zeit und auch in den Jahren nach denjenigen, welche noch den zitierten Entscheidungen des BVerfG zugrunde lagen, verstetigt haben. Dass sich dadurch jedoch der Charakter der Gewerbesteuer als einer Steuer, die aufgrund einer gegenüber den „reinen“ Ertragsteuern verobjektivierten Bemessungsgrundlage errechnet wird, hin zu einer ebenfalls „reinen“ Ertragsteuer (fort-)entwickelt hätte, ist nicht erkennbar und lässt sich auch dem Vorlagebeschluss des Finanzgericht Hamburg nicht entnehmen. Die Gegenüberstellung der seit jeher widerstreitenden Besteuerungsgrundsätze –Ist-Leistungsfähigkeit und objektives Nettoprinzip hier, Soll-Leistungsfähigkeit und ertragsorientiertes Objektsteuer- und Äquivalenzprinzip dort– und die gewiss aufwendige und vertiefte Diskussion dieser Positionen durch das Finanzgericht Hamburg dürfen nicht darüber hinwegtäuschen: Letzten Endes wendet sich das Finanzgericht Hamburg nicht nur gegen die in Rede stehenden Hinzurechnungsvorschriften, sondern gegen die Gewerbesteuer als solche[5] und stellt das Finanzgericht seine Würdigung und seine Überzeugung zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen über die Hinzurechnung bestimmter Abzugspositionen zum Gewinn des gewerbetreibenden Steuerpflichtigen für die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages lediglich an die Stelle derjenigen des BVerfG. Dass diese Würdigung des BVerfG infolge einer nachfolgenden Entwicklung überholt wäre, ist indessen nicht ersichtlich. Sie erschließt sich weder aus den neuformulierten Hinzurechnungstatbeständen des § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. noch durch neuere Erkenntnisse im Schrifttum.
Das gilt auch, soweit das Finanzgericht Hamburg sein Normenkontrollersuchen mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit begründet. Dieses vom BVerfG als besondere Ausprägung des Gleichheitsgedankens entwickelte Gebot konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und besagt, dass der Gesetzgeber namentlich bei der Auswahl des Steuergegenstandes zwar einen „weitreichenden Entscheidungsspielraum“ hat, dass er bei der Ausgestaltung dieses „Ausgangstatbestandes“ die „einmal getroffene Belastungsentscheidung“ aber „folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit“ umsetzen muss. Abweichungen bedürfen eines „besonderen rechtfertigenden Grundes“; sie unterliegen also verschärften, über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Rechtfertigungsanforderungen[6]. Es ist indessen nicht zu erkennen, dass und inwiefern die prinzipielle „Belastungsentscheidung“ des Gesetzgebers des Gewerbesteuergesetzes zugunsten einer „ertragsorientierten Objektsteuer“ durch die Hinzurechnungsvorschriften in ihrer nunmehrigen Fassung des § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. eine veränderte Ausgangslage im vorgenannten Sinne erfahren hätte. Dass diese Ausgangslage im Einzelnen –nach tatbestandlichen Voraussetzungen und insbesondere des Hinzurechnungsumfangs– in anderer Weise als zuvor ausgeformt worden ist, berührt die besagte Belastungsentscheidung nicht. Blieb deren bisherige Ausformung in Gestalt von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. in verfassungs- und insbesondere gleichheitsrechtlicher Hinsicht unbeanstandet, dann kann für die nunmehrige Regelungsfassung nichts anderes gelten. Vielmehr ist hierdurch –nämlich durch die erstmals erfassten Fallgruppen der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG 2002 n.F.– die Entscheidung für eine „verobjektivierte“ Bemessungsgrundlage sogar verbreitert und ausgebaut worden. Die Belastungsentscheidung als solche und die diese tragende Rechtfertigung haben infolgedessen unverändert Bestand.
Das gilt im Kern auch für die im Rahmen der Hinzurechnungsvorgaben gesetzlich festgelegten Typisierungen. Diese betrugen ursprünglich 100 v.H. und sind zwischenzeitlich im Zuge verschiedener Gesetzesänderungen für die einzelnen Hinzurechnungstatbestände fortschreitend in differenzierter Weise auf die Hälfte, ein Viertel oder ein Fünftel der hinzuzurechnenden Beträge abgesenkt und damit deutlich verringert worden. Wenn dadurch der immer wieder laut gewordenen Kritik an den substanzorientierten, ertragsunabhängigen Elementen der Gewerbebesteuerung Rechnung getragen worden ist, gibt es in Anbetracht der nach wie vor verfassungskonformen gewerbesteuerrechtlichen Grundentscheidung keine Veranlassung, die abgesenkten Hinzurechnungsbeträge als einen Eingriff in die gleichheitsgerechte Besteuerung und in den Schutz des Eigentums zu beurteilen. Die Hinzurechnung ist dadurch nicht zur „Ausnahme von der Regel“ geworden und der Gesetzgeber ist angesichts der nach wie vor „durchgehaltenen“ Grundentscheidung einer ertragsorientierten Objektsteuer auch nicht gehalten, die typisierten Hinzurechnungsquoten, beispielsweise nach Maßgabe eines bestimmten Refinanzierungssatzes, zu „dynamisieren“, um eine Hinzurechnung nur zu einem „marktüblichen Zinsanteil“ zu gewährleisten[7]. Die gesetzgeberische Grundentscheidung der Gewerbesteuer orientiert sich vielmehr an einem „typisierten“ Unternehmen als objektivierte „Sollgröße“, das eigenkapitalfinanziert ist. Gemessen daran genügt es, wenn der Gesetzgeber mit gleichermaßen typisierten Ab- (oder auch Auf-)schlägen (re-)agiert, um einer (veränderten) „Wirklichkeit“ Rechnung zu tragen. Eine uneingeschränkt realitätsgetreue Abbildung jener „Wirklichkeit“ erfordert das allerdings nicht. Eine solche würde die gesetzgeberische Grundentscheidung –nämlich die gesetzgeberische Absicht, das Objekt- wie das Äquivalenzprinzip zu verwirklichen und dadurch trotz des damit einhergehenden Zurückdrängens substanzorientierter Merkmale ein möglichst verstetigtes kommunales Steueraufkommen zu bewirken– im Gegenteil konterkarieren und gerade keine folgerichtige Umsetzung dieser Entscheidung repräsentieren. Und auch, dass die Hinzurechnungspositionen auf dem nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbetrieb aufbauen und sich infolgedessen im Verlustfall unterschiedliche Rechtswirkungen ergeben, je nachdem, wie hoch der Verlust ist, liegt auf der Hand und ist –entgegen der Antragstellerin– gerade Ausdruck jener „verobjektivierten“ Ertragskraft.
Nach allem verwundert es denn nicht, dass unbeschadet einer nach wie vor kritischen verfassungsrechtlichen Diskussion in der Wissenschaft[8] eine Verfassungswidrigkeit auch der Neuregelungen durchweg verneint worden ist[9]. Soweit die Verfassungsrechtslage in jüngeren Verlautbarungen[10] abweichend eingeschätzt worden ist, setzen diese auf dem Normenkontrollersuchen des Finanzgericht Hamburg auf und bekräftigen dessen Rechtsauffassung. Neue belastbare Gesichtspunkte, welche eine Änderung der vielfach bestätigten Spruchpraxis des BVerfG zu der streitgegenständlichen Problematik erzwängen, sind daraus indessen auch in Ansatzpunkten nicht erkennbar. Das bezieht den von der Antragstellerin und deren Prozessbevollmächtigten[11] vertretenen Verstoß gegen Art. 14 EMRK infolge der durch § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. bewirkten Typisierungen mit ein. Dass auch dort Gleichheitsüberlegungen eine Rolle spielen, steht außer Zweifel. Doch unterliegt die insoweit vorzunehmende Prüfung keinen anderen Maßstäben als die grundgesetzliche Gleichheitsprüfung. Führt die Letztere zu keinen Beanstandungen, gilt das deshalb auch für die Erstere.
Schließlich ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche speziell die vom Finanzgericht Hamburg nicht angesprochene Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG 2002 n.F. betreffen und geeignet wären, diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung zu wecken.
Es bestätigt sich damit für den Bundesfinanzhof das offensichtliche Fehlen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Hinzurechnungsvorschriften. Denn nur neue, bisher unerörtert gebliebene Gesichtspunkte dazu, dass die Gewerbesteuer ihren Realsteuercharakter verloren hätte und deswegen keine nach Art. 106 Abs. 6 GG zulässige Steuer mehr darstellt, oder ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung hinsichtlich des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen rechtfertigen die abermalige Beschäftigung des BVerfG mit einer von diesem bereits vielfach erkannten Beurteilung der Verfassungsrechtslage[12]. Der Bundesfinanzhof geht deswegen bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Normenkontrollersuchen des Finanzgericht Hamburg erfolglos bleiben wird.
Auf die (weitere) Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm und damit der Rechtmäßigkeit eines darauf beruhenden Steuerbescheids –wie von der Vorinstanz im Streitfall angenommen– von der Gewährung der AdV jenes Bescheids abgesehen werden kann[13], braucht in Anbetracht dessen nicht mehr eingegangen zu werden.
Dass der IV. Senat des BFH[14] das vom Finanzgericht Hamburg an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Normenkontrollersuchen als ein „nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren“ angesehen und (auch) deswegen das bei ihm anhängige Revisionsverfahren[15], in welchem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften (des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG 2002 n.F.) geht, gemäß § 74 FGO bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in jener Rechtssache ausgesetzt hat, ist unbeachtlich. Die Gründe, die –infolge sog. Ermessensreduzierung auf Null– die Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO wegen eines anhängigen Normenkontrollersuchens erzwingen können, mögen zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit mit den Erfordernissen übereinstimmen, die an das Vorliegen „ernstlicher Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids i.S. von § 69 FGO zu stellen sind, als es danach hier wie dort darauf ankommt, dass das auslösende Normenkontrollersuchen nicht „offensichtlich aussichtslos“ bzw. nicht „offensichtlich unbegründet“ ist. Ob das für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage der Fall ist, ist vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs ersichtlich abweichend vom hier beschließenden Senat des BFH eingeschätzt worden. Doch hindert diese Abweichung den Bundesfinanzhof nicht daran, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuerkennen. Denn weder ein Aussetzungsbeschluss gemäß § 74 FGO noch der Beschluss in einem AdV-Verfahren stellen verfahrensbeendende Entscheidungen dar, in welchen die betreffende Rechtsfrage endgültig zu beantworten ist und welche allein eine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO gebieten[16].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – I B 128/12
- FG Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 K 138/10[↩]
- ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH, Beschluss vom 08.04.2009 – I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437[↩]
- vgl. grundlegend BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1969 – 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424; und nachfolgend [Nichtannahme-]Beschlüsse vom 03.06.1970 – 1 BvR 333/70, HFR 1970, 401; vom 29.08.1974 – 1 BvR 67/73, HFR 1974, 498; Beschlüsse vom 25.10.1977 – 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, BGBl I 2006, 1857; vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006[↩]
- so auch Hamsch/Karrenbrock, Ubg 2012, 624, 625: „erneuter Anlauf“[↩]
- s. in diesem Sinne auch deutlich Hamsch/Karrenbrock, Ubg 2012, 624[↩]
- grundlegend BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271, BStBl II 1991, 654, seither ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 125, BGBl I 2002, 1305; vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 230 f., BGBl I 2008, 2888; Beschlüsse vom 04.12.2002 – 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46 f., BGBl I 2003, 636; in BVerfGE 116, 164, 180 f., BGBl I 2006, 1857; vom 12.05.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, 120 f.; daran für die Regelungslage in § 8 Nr. 1 GewStG 2002 a.F. anknüpfend FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 – 4 K 4172/09, juris[↩]
- so –für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F.– aber Hamsch/Karrenbrock, Ubg 2012, 624, 628 f.; s. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 5[↩]
- s. z.B. Hey, DStR 2009, Beih. 34, 109; Montag in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 12 Rz 1 f.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Aufl., Band I, 497 ff.; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 5[↩]
- ausdrücklich z.B. FG Münster, Urteil vom 22.08.2012 – 10 K 4664/10 G; Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 K 78/10, EFG 2011, 2100 [speziell zu § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG 2002 n.F. für den Fall der Zwischenvermietung]; Sächsisches FG, Urteil vom 28.09.2011 – 8 K 239/11 [speziell zu § 8 Nr. 1 Buchst. e und f GewStG 2002 n.F.]; FG Köln, Urteil vom 27.10.2010 – 9 K 1022/10, EFG 2011, 561; Holst in Bergemann/Wingler, GewStG, § 8 Rz 2; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a Rz 3; Köster in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 40; Deloitte/Voßkuhl, GewStG, § 1 Rz 7 ff.; Clemens, daselbst, § 8 Nr. 1b Rz 6; s. auch M. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 GewStG Rz 4 ff.[↩]
- vgl. Petrak/Karrenbrock, DStRE 2012, 1147; dieselben, DStR 2012, 2046; Hamsch/Karrenbrock, Ubg 2012, 624; Malzkorn/Rossa, DB 2012, 1169; Grünwald/Friz, DStR 2012, 2106, Letztere ebenfalls speziell zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. für die –im Streitfall ohnehin nicht einschlägige und ggf. im Wege des Billigkeitserweises zu bewältigende– Sonderkonstellation gewerblicher Zwischenvermieter[↩]
- vgl. auch Petrak/Karrenbrock, DStRE 2012, 1147; dieselben, DStR 2012, 2046[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.11.1998 – 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509; vom 17.12.1998 – 1 BvL 19/98, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1999, 575[↩]
- vgl. z.B. einerseits BFH, Beschluss vom 13.03.2012 – I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, andererseits BFH, Beschlüsse vom 17.07.2003 – II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807; vom 05.04.2011 – II B 153/10, BFHE 232, 380, BStBl II 2011, 942; vom 04.05.2011 – II B 151/10, BFH/NV 2011, 1395; vom 09.03.2012 – VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; s. auch z.B. Gosch in Beermann/Gosch, FGO, § 69 Rz 179 ff.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 113; Schallmoser, DStR 2010, 297 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 97; Specker, DStZ 2010, 800, 802 f.[↩]
- BFH, Beschluss vom 01.08.2012 – IV R 55/11[↩]
- BFH – IV R 55/11; gegen Sächsisches FG, Urteil vom 28.09.2011 – 8 K 239/11[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 15.04.2010 – IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 26 ff.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 11 Rz 5, jeweils m.w.N.[↩]

