Gesetzlicher Beteiligtenwechsel im finanzgerichtlichen Verfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn der Wechsel der Zuständigkeit einer Finanzbehörde auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht; in diesem Fall tritt eine neu zuständig gewordene Finanzbehörde in die Beteiligtenstellung der bislang zuständigen Behörde im anhängigen Rechtsstreit ein (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO).

Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird[1].

Soweit der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.09.1972[2] zur Aufgabenübertragung gemäß § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Auffassung vertreten hatte, dass es ungeachtet einer Aufgabenübertragung an eine Bundesfinanzbehörde jedenfalls im Revisionsverfahren nicht zu einem Beteiligtenwechsel komme, beruhte dies auf einer Auslegung des § 122 Abs. 1 FGO, die der Bundesfinanzhof später aufgegeben hat[3].

Die sachliche Zuständigkeit für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nr. 2 KStG beruht, ist kraft Gesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergegangen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FVG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259, BStBl I 2021, 787). Diese Zuständigkeit umfasst auch einen unionsrechtlich begründeten Antrag eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer[4]. Bei dem beschränkt steuerpflichtigen Kläger war die Körperschaftsteuer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch den Kapitalertragsteuerabzug seitens der ausschüttenden inländischen Kapitalgesellschaften abgegolten.

Hebt der Bundesfinanzhof in der Revisionsinstanz das finanzgerichtliche Urteil auf, ohne das die Sache bereits insgesamt spruchreif ist, so ist ungeachtet des eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist die Sache nicht an das für das BZSt „an sich“ örtlich zuständige Finanzgericht, sondern an die jeweilige Vorinstanz zurückzuverweisen.

Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung besteht die Wirkung der Zurückverweisung darin, dass das Klageverfahren erneut beim Finanzgericht anhängig wird. Es wird dabei aber kein neues Verfahren eröffnet. Vielmehr wird das ursprüngliche Verfahren vor dem Finanzgericht fortgesetzt. Die frühere Verhandlung bildet mit dem „neuen“ Verfahren im zweiten Rechtsgang eine Einheit[5].

Bereits aus dieser Einheitlichkeit des Klageverfahrens folgt, dass die Sache an dasjenige Finanzgericht zurückzuverweisen ist, das das aufgehobene Urteil erlassen hat[6]. Aus der Einheitlichkeit folgt weiterhin, dass die Wirkungen eines Zuständigkeitswechsels aufseiten des Beklagten so zu beurteilen sind, als habe es die zwischenzeitliche Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen FG, Urteils und die Zurückverweisung nicht gegeben. Danach bleibt die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Finanzgericht erhalten (sogenannte perpetuatio fori), wenn aufgrund eines Organisationsakts ein Zuständigkeitswechsel auf Beklagtenseite herbeigeführt wird und der Streitgegenstand im Übrigen -wie im Streitfall- unverändert geblieben ist[7]. Dies gilt auch dann, wenn durch den Organisationsakt der Behördensitz aus dem Bezirk des Finanzgerichtes herausverlegt wird oder sich die zuständig gewordene Behörde in einem anderen Bundesland befindet[8].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2024 – I R 1/20

  1. z.B. BFH, Urteile vom 16.10.2002 – I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; vom 20.08.2014 – I R 43/12, BFH/NV 2015, 306; vom 27.11.2019 – I R 40/19 (I R 14/16), BFHE 268, 1[]
  2. BFH, Urteil vom 13.09.1972 – I R 130/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57[]
  3. BFH, Urteil vom 01.08.1979 – VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714[]
  4. vgl. BR-Drs. 50/21, S. 98[]
  5. BFH, Urteile vom 14.08.1980 – V R 142/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71; vom 17.12.1996 – IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348; vom 18.02.1997 – IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409[]
  6. BFH, Urteil vom 14.08.1980 – V R 142/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71[]
  7. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2022 – 7 K 1424/18 KE, EFG 2022, 598[]
  8. BFH, Urteil vom 25.01.2005 – I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575[]