Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste[1].

Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht[2].
Eine solche Überraschungsentscheidung scheidet zudem aus, wenn der fragliche Gesichtspunkt das zentrale Thema des Verfahrens war und die Kläger daher mit einer ihn belastenden Einschätzung des Finanzgericht rechnen mussten.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Finanzgericht auch nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und diese mit den Beteiligten umfassend zu erörtern[3]. Das Gesagte gilt erst Recht im Verhältnis zu einem Beteiligten, der -wie im hier entschiedenen Streitfall die Kläger- rechtskundig beraten ist[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2016 – X B 146/15







