Angestellte Kurierfahrer, die mit ihrem PKW zu den jeweiligen Auftraggebern fahren, um dort ihre Fahrzeuge in Empfang zu nehmen, können ihre hierdurch entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe und ohne die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Begrenzungen abrechnen.

In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Verfahren erzielten die Kläger als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr unternahmen sie mit ihren eigenen PKW an jeweils 226 Tagen Fahrten von ihrer Wohnung zu verschiedenen Einsatzorten in der Umgebung (Entfernung zwischen 10 und 64 km), wobei der Kläger fünf verschiedene Einsatzorte aufsuchte und die Klägerin zwei. Bei den Einsatzorten handelte es sich um die Firmensitze der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers. Die Kläger übernahmen dort Fahrzeuge im beladenen Zustand, führten die Auslieferungsfahrten durch und stellten die Fahrzeuge abends wieder am Firmensitz der Auftraggeber ab.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Fahrten von ihrer Wohnung zu den oben genannten Ausgangsorten nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. mit 0,60 € je Entfernungskilometer, geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € je Entfernungskilometer.
Das Gericht folgte dagegen der Auffassung der Kläger und gab der Klage statt. Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen PKW regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren würden, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, seien die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich seien sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten unterlägen damit auch nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2009 – 11 K 4502/07 E




