Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verluste ist nicht der Einkommensteuerbescheid, sondern grundsätzlich der Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres[1].

Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals gesondert festzustellen, ist der „bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust“ nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen in § 10d EStG zu bestimmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08
- Anschluss an BFH, Urteil vom 17.09.2008 – IX R 70/06, BFHE 223, 50[↩]







