Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung

Lebensversicherungsleistungen unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer.

Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung

In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall schloss der Kläger im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab: Es falle Erbschaftsteuer auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall gegeben: Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung gewesen ist, auf Grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages unmittelbar von der A einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass die Versicherungsgesellschaft ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Erblasserin die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR ausgekehrt hat. Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG indessen voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten tritt dabei erst beim Tode des Erblassers ein[1]. Im Streitfall liegt eine objektive Bereicherung des Klägers vor, denn er durfte die ausgekehrten Versicherungsansprüche endgültig behalten und hierüber im Verhältnis zur Erblasserin tatsächlich und rechtlich frei verfügen.

Auch fehlt es im Streitfall nicht an einem Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, weil er die Versicherungsprämien aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat. Als Vermögensvorteil unterfällt jedes Wirtschaftsgut dem steuerpflichtigen Erwerb, das unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an den Erwerber gelangt[2]. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt tatbestandsmäßig nicht darauf ab, wie der Kläger meint, dass es für eine Besteuerung darauf ankommt, ob der Erblasser bei wirtschaftlicher Betrachtung entreichert ist. Der Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt vielmehr allein auf eine objektive Bereicherung des Dritten ab und nicht auf die Vermögensminderung des Erblassers[3]. Ob die zum Nachlass gehörenden Versicherungsansprüche aus anderen finanziellen Mitteln als die des Erblassers angespart worden sind, ist deshalb grundsätzlich unerheblich. Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.

Ein durch den Erbfall ausgelöster Vermögensrückfall an den früheren Eigentümer ist daher grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (§§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 ErbStG). Dieses das Erbschaftsteuerrecht charakterisierende Prinzip ist allein für einen Vermögensrückfall nach Maßgabe der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG durchbrochen worden. Nach dieser Bestimmung unterliegen nur Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übervergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, nicht der Erbschaftbesteuerung. Die objektiv eingetretene Bereicherung des Erben hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines wirtschaftlich unbilligen Ergebnisses beim Rückfall von Vermögen, das allein Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt worden ist, von der Erbschaftbesteuerung ausgenommen[4].

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG deutlich gemacht, dass er das Problem eines Rückfalls von Vermögenswerten von Todes wegen an den Erben erkannt hat. Der Umstand aber, dass er einen allgemeinen steuerfreien Rückfalltatbestand im Erbschaftsteuerrecht nicht geschaffen hat, zeigt, dass es für die Frage des Erbanfalls im Regelfall nicht darauf ankommen kann, aus welchen Vermögensquellen der Erblasser sein Vermögen erworben hat. Deshalb vermag das Finanzgericht Düsseldorf im Streitfall auch keine Gesetzeslücke für den Fall anzunehmen, dass der Kläger seinerzeit die Versicherungsprämien der Erblasserin zum Aufbau der Versicherungsansprüche freigebig zugewandt hat. Für eine Lückenfüllung mangelt es deshalb an der erforderlichen unbewussten Gesetzeslücke[5].

Ob der Erwerb des Versicherungsanspruchs durch den Kläger dann nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterfiele, wenn die Erblasserin lediglich formal Versicherungsnehmerin gewesen wäre, während in Wirklichkeit der Prämienzahler, also der Kläger, Versicherungsnehmer sein sollte, kann das Finanzgericht Düsseldorf offenlassen. Ein Erwerb von Todes wegen schiede unter diesen Umständen nämlich nur dann aus, wenn die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zustünde[6]. Das Finanzgericht Düsseldorf kann im Streitfall einen solchen Sachverhalt nicht annehmen. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung nach § 159 Abs. 3 VVG für die Versicherungsansprüche liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger war ausweislich des Rentenversicherungsvertrages vom 01.08.2003 lediglich widerruflich Bezugsberechtigter aus der Rentenversicherung für den Fall des Todes der Versicherungsnehmerin gewesen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011 – 4 K 2354/08 Erb

  1. BFH, Urteil vom 24.10.2001 – II R 10/00, BStBl II 2002, 153, 155[]
  2. vgl. Meincke, ErbStG, Kommentar 15. Auflage, § 3 Rz. 78[]
  3. BFH, Urteil vom 17.10.2007 – II R 8/07, BFH/NV 2008, 572; Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 57. Erg.Lieferung, § 3 Rz. 269 []
  4. vgl. Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 55. Erg.Lieferung §13 Rz. 76[]
  5. im Ergebnis wie hier: FG Niedersachen, Urteil vom 16.11.2005 – 3 K 47/04, EFG 2006, 910; Hessisches FG, Urteil vom 02.04.2009 – 1 K 2778/07, EFG 2009, 1408; anderer Ansicht: FG München, Urteil vom 26.07.2006 – 4 K 4359/03, EFG 2006, 1921; FG RheinlandPfalz, Urteil vom 16.12.1993 – 4 K 1130/93, EFG 1994, 665; Meincke, ErbStG, 15. Auflage, § 3 Rz. 80; Kapp/Ebeling, ErbStG, a.a.O. § 3 Rz. 269.1[]
  6. vgl. FG Niedersachen, Urteil vom 16.11.2005 – 3 K 47/04 a. a. O.; Meincke a. a. O., § 3 Rz. 80[]