Ein bei einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs angestellter Bediensteter, der über eine Freifahrtberechtigung verfügt, kann nach einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gleichwohl die Kosten, die ihm aufgrund von Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug entstehen, steuerlich in der gesetzlich vorgesehenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter der BVG, der regelmäßig mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeit gefahren war und der die dadurch entstandenen Kosten mit den steuerlich vorgesehenen Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte den so ermittelten Betrag der Fahrtkosten jedoch um rund € 600 gekürzt, weil die Freifahrtberechtigung der BVG in dieser Höhe als „Zuschuss“ des Arbeitgebers zu den dem Bediensteten entstandenen Fahrtkosten anzusehen sei. Die Finanzrichter sahen jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen der Freifahrtberechtigung der BVG und den Fahrtkosten des Klägers, sondern urteilten, dass die durch die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten unabhängig von dem Bestehen der Freifahrtberechtigung als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Mai 2007 – 8 K 1460/05 B




