Einziehung – beim Steuerhehler

Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Taten erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Einziehung – beim Steuerhehler

Der Steuerhehler erlangt im Sinne des § 73 StGB, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös[1]. Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt[2].

Wird das Strafverfahren jedoch hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, können die diesen Taten zugeordneten Taterträge nach § 76a Abs. 3 StPO nur noch im selbstständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden, das einen entsprechenden Antrag nach § 435 StPO voraussetzt[3]. Fehlt es daran, steht der dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 407/18

  1. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236 Rn. 15; und vom 28.06.2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 Rn. 11[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236 Rn. 15; Urteil vom 29.06.2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 39 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 07.01.2003 – 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 09.01.2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116, 117; und vom 14.06.2018 – 3 StR 28/18 Rn. 4; Heine in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 76a Rn.19[]