§ 365 Abs. 3 AO, wonach im Einspruchsverfahren Änderungsbescheide kraft Gesetzes -ohne dass ein erneuter Einspruch erforderlich ist- zum Gegenstand des Verfahrens werden, ist nicht anwendbar, wenn das Einspruchsverfahren mit dem Erlass des Änderungsbescheids objektiv beendet wird. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen, so wie es sich im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids darstellt, mit diesem Bescheid in vollem Umfang Rechnung trägt.

§ 365 Abs. 3 AO ist nur dann nicht anwendbar, wenn das Einspruchsverfahren mit dem Erlass der genannten Änderungsbescheide objektiv beendet worden wäre. Dies wäre der Fall, wenn das Finanzamt dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang Rechnung getragen hätte[1].
Ob die Klägerin im vorliegenden Fall ihr ursprünglich wesentlich umfassenderes und mehrere Punkte betreffendes Einspruchsbegehren vor Erlass der Änderungsbescheide mittels einer eindeutigen Erklärung entsprechend eingeschränkt hatte, hat ggfs. das Finanzgericht festzustellen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – X B 99/19
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.10.2003 – VI B 83/03, BFH/NV 2004, 356; und vom 21.12.2012 – IX B 101/12, BFH/NV 2013, 510[↩]







