Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in …
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