Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert blieb dabei außer Betracht, entschied jetzt der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung.
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