Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 ESTG zu berücksichtigen sein. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im …
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