In einem Verfahren, das jetzt dem Finanzgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, begehrte die Klägerin Kindergeld für ihren erwachsenen Sohn. Dieser hatte sich nach Abschluss seiner Schulausbildung um einen Medizinstudienplatz bemüht, diesen aber zunächst nicht bekommen und vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt. Daneben absolvierte er ein Praktikum. Zudem erzielte er gewerbliche Einnahmen in Höhe von 9.000 €. Streitig war nun, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr verfügt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach waren die Einkünfte von 9.000,- € um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.332,50 € zu kürzen. Insoweit handele es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen vorab entstandene besondere Ausbildungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind, hat das FG die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zugelassen. Sie ist derzeit aber noch nicht anhängig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2009 – 10 K 1490/07 Kg




