Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

Ebenso wie für den Begriff des Beschäftigungsortes kommt es auch für die Frage des Auseinanderfallens des Ortes des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht auf politische Grenzen an. Der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort müssen aus der Perspektive beider Orte auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BFH, scheidet daher eine doppelte Haushausführung aus.

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

In der ständigen Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen und darunter insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen ist[1]. Der Bundesfinanzhof leitet aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Die Entscheidung darüber, ob die fragliche Wohnung derart zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Der BFH hat in der oben genannten Entscheidung bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht.

Zur Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Belegenheit sowohl des eigenen Hausstandes wie der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes in derselben politischen Gemeinde liegt bisher lediglich das Urteil des Finanzgericht Berlin vom 29.07.1985[2] vor. Danach ist der Ort des eigenen Hausstandes nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Das Finanzgericht Berlin stellt für die Eingrenzung des Ortes des eigenen Hausstandes darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liegt und wo daher üblicherweise die mit der Führung eines privaten Haushaltes verbundenen und von der Wohnung aus unternommenen Besorgungen erledigt zu werden pflegen, also der Radius, in dem Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Postamt, Bank und Tankstelle erreicht und übliche Spaziergänge unternommen werden können. Bei einer im dortigen Streitfall vorliegenden Entfernung der Zweitwohnung von 15 bis 20 km von der Familienwohnung hat das Finanzgericht Berlin angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liegt, hat aber auch die Notwendigkeit der Prüfung der beruflichen Veranlassung betont.

Dahin stehen kann, ob eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde wie Hamburg in bestimmten Konstellationen denkbar ist. Jedenfalls kann für die Beurteilung, ob Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands auseinanderfallen, nicht mit den Ausführungen des Finanzgericht Berlin allein darauf abgestellt werden, wie weit der Ort des eigenen Hausstandes als Ort des privaten Lebensmittelpunktes reicht. Vielmehr muss auch in den Blick genommen werden, dass der Beschäftigungsort unter Heranziehung der oben genannten ständigen Rechtsprechung des BFH nicht eng zu verstehen ist, sondern eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde kann daher nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstandes wie aus der Perspektive des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort entsprechend dem Verständnis in der ständigen Rechtsprechung des BFH, scheidet daher eine doppelte Haushaltsführung aus. Es kann deshalb nicht nur auf einen Lebensmittelpunkt der Kläger in Hamburg … nebst angrenzenden Stadtteilen (und damit nicht in Hamburg …) abgestellt werden, sondern es kommt auch darauf an, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in Hamburg … in zumutbarer Weise täglich vom eigenen Hausstand aus aufsuchen kann und der eigene Hausstand daher auch dem Beschäftigungsort zuzurechnen ist. Denn eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar. Im Streitfall fallen Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort daher nicht auseinander.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich für die Familienwohnung des Klägers in Hamburg … erfüllt, so dass neben den bereits berücksichtigten Fahrten für die Wege des Klägers zwischen der Zweitwohnung und seinem Arbeitsplatz auch die einmal wöchentlich durchgeführten Fahrten von der Familienwohnung zu seinem Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Hierfür ist der für diese zusätzlichen Fahrten angegebene Betrag gemäß Einkommensteuererklärung der Kläger in Höhe von 194 € anzusetzen, der sich bei 0,30 € je Entfernungskilometer errechnet. Danach ist die Einkommensteuer auf 62.332 € herabzusetzen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 1 K 234/12

  1. vgl. z. B. BFH vom 19.04.2012, – VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833[]
  2. FG Berlin vom 29.07.1985 – VIII 221/84, EFG 1986, 286; zustimmend Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl.2013, § 9 Rz 142[]