Die unzulässige Selbstentscheidung über einen Ablehnungsantrag – und die Begründung ihrer Rüge

Der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 ZPO liegt, schlägt auf die Endentscheidung durch, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht[1].

Für die Darlegung einer entsprechenden Verfahrensrüge genügt nicht allein die schlichte Äußerung der eigenen rechtlichen Einschätzung des Beteiligten, wonach die abgelehnten Richter nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen. Vielmehr ist auch vorzutragen, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag -wenn auch nur geringfügig- auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Klägerin allerdings auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, wonach der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung liegt, auf die Endentscheidung durchschlägt, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht[2]. Eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig scheidet unter anderem dann aus, wenn für die Entscheidung ein, wenn auch nur geringfügiges, Eingehen auf den „Verfahrensgegenstand“ -gemeint sind damit die angeführten inhaltlichen Gründe für die Richterablehnung- erforderlich ist[3].

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Bundesfinanzhof braucht indes im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob das Finanzgericht die sich hieraus ergebenden Zuständigkeitsgrundsätze beachtet hat. Denn die Anforderungen, die an die Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels zu stellen sind, sind nicht erfüllt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Rüge eines Verfahrensmangels die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt[4].

Bezogen auf die Rüge des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über ein Ablehnungsgesuch bedeutet dies, dass nicht allein die schlichte Äußerung der eigenen rechtlichen Einschätzung des Beteiligten genügt, wonach die abgelehnten Richter nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen. Vielmehr ist auch vorzutragen, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag -wenn auch nur geringfügig- auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerdebegründung befasst sich zwar ausführlich und unter Zitierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit den abstrakten Anforderungen an die Behandlung von Ablehnungsanträgen. Sie enthält jedoch nicht die erforderliche genaue Bezeichnung von Tatsachen in Bezug auf den konkreten Streitfall, hier in Gestalt einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Finanzgerichtes über die Ablehnungsanträge.

Die Subsumtion in Bezug auf den konkreten Streitfall erschöpft sich -nach Darlegung der abstrakten rechtlichen Anforderungen- in dem Satz „Genau so liegt der Fall hier vorliegend“. Daraus wird nicht erkennbar, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juli 2024 – X B 81/23

  1. Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2.a; und vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 – X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375[]
  2. ausführlich zum Ganzen u.a. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 – X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 18 ff.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21.09.2023 – B 3 P 8/23 B, NJW 2024, 1535[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2.a; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 – X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 15[]
  4. BFH, Beschlüsse vom 08.12.2003 – I B 122/03, BFH/NV 2004, 810, unter II. 3.; und vom 20.09.2012 – X S 22/12, BFH/NV 2013, 216, Rz 8[]