Der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, steht der Annahme, dass Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht entgegen.

Im Übrigen kommt es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht auf die Zahl der Umsätze an, sondern darauf, ob sich eine Person wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender oder eine andere in Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem genannte Person verhält[1]. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichtes bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) der Fall. Da sich ein Unternehmer typischerweise durch die Festsetzung seiner Preise bemüht, seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen[2], steht der vom Finanzamt angeführte Umstand, dass die Klägerin auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezogen hat, der Auffassung des Finanzgerichtes, es lägen Leistungen gegen Entgelt und eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, nicht entgegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – XI B 13/22






