Die StraBEG-Erklärung und der Verlustvortrag

Ein zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafter Grundlagenbescheid kann ein Steuervorteil i.S. von § 370 Abs. 1 (2. Taterfolgsalternative) der Abgabenordnung sein[1]. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Steuervorteil in diesem Sinne bereits erlangt, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen ein fehlerhafter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden (vortragsfähigen) Verlustabzugs ergeht[2].

Die StraBEG-Erklärung und der Verlustvortrag

Ungeachtet der hieran von Teilen der Literatur geübten Kritik ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit bei der Auslegung der strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) maßgeblich zu berücksichtigen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger und Revisionsbeklagte durch die Abgabe inhaltlich falscher Steuererklärungen für den Amnestiezeitraum unter Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte bereits vor dem maßgeblichen Stichtag des 18.10.2003 (§ 1 Abs. 7 StraBEG) eine vollendete Steuerhinterziehung und damit eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat. Er war deshalb zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung berechtigt. Die von ihm abgegebene Erklärung unter Angabe der bisher verschwiegenen, im Amnestiezeitraum erzielten Einkünfte hat die formellen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, die zur Strafbefreiung (§ 4 StraBEG) führen.

Der Konzeption des StraBEG entspricht es, dass sich die Strafbefreiung auch steuerrechtlich auswirkt (§§ 8 ff. StraBEG). Der Gesetzeszweck, dem Steuerpflichtigen eine Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bauen[3], wird somit durch eine (doppelte) Privilegierung in strafrechtlicher und in steuerlicher Hinsicht verfolgt. Diesem Gesetzeszweck wird nur eine Gesetzesauslegung gerecht, bei der sich die Privilegierung jedenfalls auf die Nacherklärung von solchen Einkünften erstreckt, die in das zu versteuernde Einkommen von Veranlagungszeiträumen des Amnestiezeitraums einfließen, selbst wenn und soweit sie im Amnestiezeitraum noch keine konkrete steuerliche Auswirkung haben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – VIII R 26/10

  1. BGH, Beschluss vom 10.12 2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 12.12 2007 – X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344; BFH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX B 59/05, BFH/NV 2005, 1498[]