Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff.

Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach zum Beispiel verletzt, wenn das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind[1].
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der -gegebenenfalls auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende- materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgericht zugrunde zu legen[2].
Einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufzuzeigen setzt die Darlegung voraus, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf der von ihm gerügten „Aktenwidrigkeit“ beruhen kann. Das Finanzgericht hätte also zu einem anderen Ergebnis gelangt müssen, wenn es aktenwidrige übergangenen Tatsachen zutreffend berücksichtigt hätte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – XI B 24/22








