Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam[1].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] ist es von der tatsächlichen Situation und damit von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob Lücken in der Abfolge der Rechnungsnummern zur Schätzung verpflichten.
Eine Frage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam[3], vermag mithin eine Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Mai 2023 – X B 111/22







