Die Leistungsklage nach erfolgtem Vollzug des Verwaltungsakts

GGNach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art.20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall macht die Klägerin einen Folgenbeseitigungsanspruch als Ergänzung zu der Anfechtung des Verwaltungsakts geltend. Damit ergänzt sie eine Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage, weil der angefochtene Verwaltungsakt insoweit bereits vollzogen war.

Soweit der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht zwar gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat.

Für eine -neben der die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebenden Anfechtungsklage- zusätzliche Leistungsklage fehlt es im Streitfall allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht in der Regel nicht, da die gemäß Art.20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird[1].

Für den Ausspruch eines zusätzlichen Folgenbeseitigungsanspruchs müsste die Klägerin vielmehr konkret darlegen, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Finanzbehörde ein stattgebendes Urteil befolgen und eine gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgte Mitteilung zurückziehen würde. Denn aus der aus § 80 Abs. 7 Satz 2 AO folgenden Pflicht des Finanzamtes, die Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben, folgt die Pflicht des Finanzamtes als actus contrarius, diesem auch eine Aufhebung der Zurückweisung bekannt zu geben. Aus welchen Gründen im Streitfall davon auszugehen sein könnte, dass das Finanzamt dieser Pflicht nicht nachkommen würde, hat die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht dargelegt.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 2024 – VII R 22/21

  1. BFH, Urteil vom 16.07.1980 – VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, letzter Absatz der Gründe; vgl. auch BFH, Beschluss vom 23.01.2004 – VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 100 FGO Rz 153; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 71[]