Die beruflich unterhaltene Zweitwohnung in Hamburg

§ 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass die Vorschrift keine Ausnahme von der Steuerpflicht für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung vorsieht, die ein lediger Steuerpflichtiger innehat, der die wesentlichen familiären Beziehungen am Ort der Hauptwohnung unterhält. Die Belastung mit Zweitwohnungsteuer hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz und greift nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein.

Der hier VIII. Senat des Bundesfinanzhofs[1] und der II. Senat[2] haben die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf Zweitwohnungen von steuerpflichtigen, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und von Steuerpflichtigen in Lebenspartnerschaften als mit Art. 3 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) vereinbar angesehen. Hierzu hat der VIII. Senat ausgeführt, § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG sei nicht geschaffen worden, um Wohnungen, die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehalten werden, generell nicht mit Zweitwohnungsteuer zu belasten. Die Ausnahme von der Steuerpflicht finde ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen[1]. Sie führt daher nicht zu einer ungerechtfertigten Begünstigung verheirateter und verpartnerter steuerpflichtiger Inhaber einer aus beruflichen Gründen unterhaltenen Zweitwohnung gegenüber unverheirateten Inhabern einer solchen Zweitwohnung[3].

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, die Ungleichbehandlung von verheirateten, nicht dauernd getrenntlebenden Personen und Ledigen, die Inhaber einer aus beruflichen Gründen unterhaltenen Zweitwohnung sind, sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stelle, erlaube es einem Satzungsgeber, bei der Steuererhebung -vorbehaltlich der Vermeidung anderweitiger Verstöße gegen höherrangiges Recht- nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen besserzustellen[4].

Nach dieser Rechtsprechung ist es am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, den Wohnungsinhaber als unverheirateten Inhaber einer aus beruflichen Gründen unterhaltenen Zweitwohnung mit Zweitwohnungsteuer zu belasten. Hierauf hat auch das Finanzgericht in seiner Begründung abgestellt. Der vom Wohnungsinhaber dargelegte Gesichtspunkt, es müsse wegen einer geänderten (geminderten) gesellschaftlichen Bedeutung der Ehe und Lebenspartnerschaft eine Steuerbefreiung für die aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung auch vorgesehen werden, wenn der unverheiratete Inhaber einer Zweitwohnung die wesentlichen familiären Beziehungen am Ort der Hauptwohnung unterhalte, gibt keinen Anlass zu einer erneuten höchstrichterlichen Befassung mit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage. Wie dargelegt, ist wesentlicher Grund für die Ausnahme, der nur von Ehegatten und Lebenspartnern aus beruflichen Gründen unterhaltenen Zweitwohnungen im Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG, dass nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Dieser Rechtspflicht unterliegt eine unverheiratete Person nicht[5]. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Wohnungsinhaber auch nicht begründet, warum überwiegende familiäre Beziehungen am Ort der Hauptwohnung, ohne der Ehe und Lebenspartnerschaft vergleichbarer Rechtspflichten, der Situation von Ehegatten und Lebenspartnern gleichzustellen sein könnten.

Das Finanzgericht Hamburg[6] hat zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zutreffend darauf hingewiesen, dass Abgaben erst dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, wenn die Abgabenpflicht eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt[7]. Zur fehlenden objektiv berufsregelnden Tendenz der Zweitwohnungsteuer hat das Finanzgericht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgearichts vom 17.02.2010[8] gestützt, nach dem die Zweitwohnungsteuer typisierend den in der Anmietung der Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für eine private Lebensentscheidung und die damit verbundene Leistungsfähigkeit abschöpfen soll. Der Wohnungsinhaber verdeutlicht nicht, warum die Steuerbelastung eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt. Wie er selbst vorträgt, beeinträchtigt die Zweitwohnungsteuerpflicht nur die Ausübung des gewählten Berufs an einem bestimmten Ort. Mangels einer Belastung, die den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG verletzen kann, ist die aufgeworfene Rechtsfrage daher nicht klärungsbedürftig.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – VIII B 99/23

  1. BFH, Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 37/18, BFHE 269, 480, Rz 20[][]
  2. BFH, Urteile vom 13.04.2011 – II R 67/08, BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389, Rz 16 ff.; vom 30.09.2015 – II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 20 ff.[]
  3. vgl. auch BFH, Urteil vom 30.09.2015 – II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 20, 24, 29, zur gerechtfertigten Begünstigung nicht vorwiegend genutzter Erwerbszweitwohnungen verheirateter Personen[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, BFH/NV 2017, 255, Rz 38 ff.[]
  5. vgl. auch BFH, Urteil vom 30.09.2015 – II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 29[]
  6. FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2023 – 3 K 83/23[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009 – 2 BvR 852/07, BVerfGE 124, 235, unter B.II. 1. [Rz 15], m.w.N.[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 529/09, BVerfK 17, 44, Rz 32, 37[]