Deutsche Steuernummer – für den im Ausland ansässigen Unternehmer

Für im Ausland ansässige Unternehmer i.S.v. § 13b Abs. 4 in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG a.F.) erfolgte eine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland und damit eine Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG grundsätzlich nur, wenn im Inland steuerbare Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die nicht der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldete, oder innergemeinschaftliche Erwerbe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ausgeführt wurden (vgl. § 59 UStDV a.F.).

Deutsche Steuernummer  – für den im Ausland ansässigen Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach § 13b UStG a.F. ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

Der Begriff der Zweigniederlassung setzt dabei voraus, dass von dort aus Umsätze bewirkt werden; ob Umsätze beabsichtigt wurden, ist insoweit ohne Bedeutung[1].

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Da im Falle der Übertragung von Emissionszertifikaten im Inland steuerbare Umsätze nur vorliegen, wenn der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. eine Betriebsstätte im Inland hat, kann die umsatzsteuerliche Registrierung ein Indiz für das Vorhandensein einer deutschen Betriebsstätte sein. Selbst wenn die Firmen I. und E. beim Handel mit Emissionszertifikaten als Unternehmer gehandelt hätten[2], hätte in den Gutschriften keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen. Denn der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG in der zu den Übertragungszeitpunkten geltenden Fassung dieser Normen lag nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg. Damit schuldete zwar die E. die in den ihr von der I. erteilten Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht jedoch nur für im Hinblick auf ausgeführte Leistungen geschuldete Steuern, nicht jedoch für Steuern, die nach § 14c UStG geschuldet werden[3].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2014 – V R 50/13, BFHE 245, 439[]
  2. vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1[]
  3. st. Rspr.; vgl. z.B. BFH, Urteile vom 11.04.2002 – V R 26/01, BFHE 198, 238; und vom 02.04.1998 – V R 34/97, BFHE 185, 536[]