Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird[1]. Die vom Arbeitgeber gelten als Vermögensbeteiligung im Sinne von § 19a Abs. 3 Nr. 1 EStG. Diese sind gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen.
Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Arbeitnehmer der Vorteil zufließt. Liegt der Vorteil darin, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Kapitalerhöhung verbilligt Aktien erhält, fließt der Vorteil nicht schon dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den verbilligten Erwerb im Rahmen der Kapitalerhöhung zusagt, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Denn das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten begründet regelmäßig noch keinen Zufluss von Einnahmen. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Arbeitslohn fließt nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft[2]. Dem entspricht es, wenn der Bundesfinanzhof den Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits in der Einräumung eines Optionsrechts gegen den Arbeitgeber, sondern erst nach Ausübung der Option mit dem preisgünstigen Erwerb der Aktien selbst annimmt, weil der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil in Form eines auf die Aktien gewährten Preisnachlasses auch erst mit der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangt[3], solange der Arbeitnehmer nicht anderweitig darüber verfügt und so deren Wert realisiert[4].
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall floss dem Kläger der Vorteil im Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu. Denn nach § 189 AktG ist mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals das Grundkapital erhöht. Die neuen Mitgliedsrechte entstehen kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung; der Zeichner wird, ohne dass es eines besonderen Aktes bedarf, Aktionär der Gesellschaft[5]. Mit der Verschaffung der Aktien und der damit verbundenen aktienrechtlichen Mitgliedschafts- und Statusrechte erfüllt sich der arbeitsrechtliche Anspruch des Klägers auf verbilligte Überlassung der Aktien.
Der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln[6]. Danach ist der gemeine Wert von Aktien grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Lässt sich so der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen, ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen[7]. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG regelt das Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts in der Weise, dass der gemeine Wert vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten ist, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde[8].
Aus dem Tatbestandsmerkmal „ableiten“ in § 11 Abs. 2 BewG folgt indessen nicht, dass der gemeine Wert zwingend mit den tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen muss und die Kaufpreise –auch wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter drittüblichen Bedingungen zustande gekommen– unbesehen und pauschal der Wertfindung zugrunde zu legen sind. Ableiten bedeutet vielmehr, dass der tatsächlich erzielte Kaufpreis als Ausdruck des gemeinen Wertes zu ändern ist, wenn Umstände vorliegen, die eine Änderung gebieten[9]. Solche zu berücksichtigende Umstände hatte der Bundesfinanzhof etwa angenommen, wenn nur Kurswerte für Vorzugsaktien vorlagen, aber Stammaktien zu bewerten waren[10], wenn eine Minderheitsbeteiligung nach dem Verkaufspreis für eine Mehrheitsbeteiligung zu bewerten war[11] oder wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält[12]. Liegen solche besonderen Umstände vor, sind nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die festgestellten und weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkaufspreise nicht unbesehen als gemeiner Wert zu übernehmen, sondern Ausgangspunkt des zu schätzenden gemeinen Wertes. Grundlage der Schätzung sind in diesen Fällen die festgestellten Veräußerungspreise, die durch schätzweise zu ermittelnde Zu- und Abschläge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände zu bestimmen sind.
Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich allerdings auch dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgten Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien zum Bewertungsstichtag repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert schließen zu können. In diesem Fall lässt sich aus den zuvor erfolgten Verkäufen innerhalb des Jahreszeitraums ebenso wenig der gemeine Wert der Aktien zum streitigen Zeitpunkt ableiten, wie aus Verkäufen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, um entsprechend dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BewG von den festgestellten Verkaufspreisen auf den gemeinen Wert als Ausdruck der Wertbestätigung am Markt schließen zu können.
In diesem Fall kommt § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BewG zur Anwendung. Der gemeine Wert der Anteile ist dann unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2010 – VI R 30/07
- vgl. BFH, Urteile vom 01.02.2007 – VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 23.06.2005 – VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 – VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie BFH, Urteile vom 03.05.2007 – VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826[↩]
- vgl. Veil in: K. Schmidt/Lutter (Hrsg.), AktG, 2008, § 189 AktG, Rz 2; Wiedemann in Großkomm. AktG, § 189 Rz 13; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 189 Rz 4; Servatius in Spindler/Stilz, § 189 Rz 3[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile in BFH/NV 2007, 898; vom 05.03.1986 – II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591; und vom 09.03.1994 – II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 09.04.2003 – III 313/02, EFG 2004, 334[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 – II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 23.02.1979 – III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; und in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; vom 21.04.1999 – II R 87/97, BFHE 188, 431, BStBl II 1999, 810[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618[↩]
- BFH, Urteil vom 02.11.1988 – II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80[↩]




