Nur wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen[1].

Ist dagegen das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, kann das Übergehen eines Sachantrags nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils und nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil geltend gemacht werden[2].
Darüber entscheidet das Finanzgericht in eigener Zuständigkeit ggf. durch Ergänzungsurteil[3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. August 2016 – II B 100/15







