Der erbschaftsteuerliche Freibetrag des Enkels – nach einem Erbverzicht des Sohnes

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind -dem Enkel des Erblassers- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts, was nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte der Vater des Erben gegenüber seinem eigenen Vater -dem Großvater des Erben- vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 BGB). Als der Großvater verstarb, wurde sein hier klagender Enkel gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG). Das Finanzamt gab dem Enkel aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € – den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg[1]. Der Bundesfinanzhof sah dies nun ebenso und wies auch die Revision des Enkels als unbegründet zurück:

Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG, der unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von 400.000 € gewährt, ist eindeutig. Er benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Lediglich als verstorben geltende Kinder werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag (200.000 €). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 €. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 ErbStG) in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm für den Bundesfinanzhof auch verfassungsgemäß.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Enkel für den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Höhe von 200.000 € zusteht. Der zivilrechtliche Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB durch den Vater des Enkels gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Enkels als „verstorben“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen und dem Enkel der höhere Freibetrag von 400.000 € zu gewähren ist. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 € steuerfrei. Die Formulierung „… und der Kinder verstorbener Kinder…“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB bewirkt nicht, dass das erbverzichtende Kind als „verstorbenes Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten[2].

Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung zählt. Nach letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist[3].

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG bei einem Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegen.

Der Wortsinn der Norm ist eindeutig. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG spricht von „verstorbenen Kindern“ und nicht von „als verstorben geltenden Kindern“. Nach dem klaren Wortlaut ist dieses Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt[4].

Auch nach der systematischen Auslegung sind als gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB verstorben geltende Kinder von der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG nicht erfasst.

Die Freibeträge sind nach § 16 Abs. 1 ErbStG für unbeschränkt Steuerpflichtige dergestalt aufgebaut, dass diese ausgehend von dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser in Anlehnung an die Steuerklassen gestaffelt sind. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist der Freibetrag. Den zweithöchsten Freibetrag nach den Ehegatten und Lebenspartnern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; 500.000 €) erhalten grundsätzlich Kinder und die Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Enkel des Erblassers hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € vorgesehen, wenn die Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Der Aufbau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG spricht somit dafür, dass durch die Gewährung höherer Freibeträge zunächst die Kinder des Erblassers begünstigt werden sollten, da der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit zu den Abkömmlingen der ersten Generation als am stärksten angesehen hat. Erbt der Enkel des Erblassers und leben noch die direkten Abkömmlinge des Erblassers, sieht der Gesetzgeber die familiäre Verbindung als nicht mehr so eng an. Es wird aus diesem Grund ein geringerer Freibetrag gewährt. Die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG umgesetzte Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000 € erhöhten Freibetrag für „verwaiste Enkel“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG Rechnung getragen.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung erfordert im vorliegenden Fall nicht die Gewährung eines höheren Freibetrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG. Die Begünstigung der Kinder und der Kinder vorverstorbener Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und verwirklicht das Familienprinzip als Grenze für das Maß der Steuerbelastung. Danach ist die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser oder Schenker erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen. Der steuerliche Zugriff ist bei Familienangehörigen derart zu mäßigen, dass diesen der Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt[5]. Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei einem Verzicht des Kindes des Erblassers auf seinen gesetzlichen Erbteil nach § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Kind beim Tod des Erblassers der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG zu gewähren ist. Denn zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Kind des Erblassers aufgrund gewillkürter Erbfolge nach wie vor neben seinem Kind, dem Enkel des Erblassers, zum Erben berufen werden könnte und für den Unterhalt der Enkel des Erblassers weiterhin sorgen kann.

Auch aus der Historie der Norm ergibt sich keine andere Auslegung. Der Gesetzgeber stellte stets Kinder tatsächlich vorverstorbener Kinder durch die Gewährung eines höheren Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei Tod des Großelternteils noch lebten.

Für Erwerbe vor dem 01.01.1996 sah § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. vom 17.04.1974 für alle Personen der Steuerklasse I mit Ausnahme der Ehegatten einen Freibetrag von 90.000 DM vor. Die Vorschrift unterschied dabei nicht zwischen Kindern verstorbener Kinder und nicht vorverstorbener Kinder.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995[6] erhöhte der Gesetzgeber für Erwerbe ab dem 01.01.1996 durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20.12.1996[7] die persönlichen Freibeträge zur Kompensation der veränderten Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz. Zudem wurde im Zuge der Neugliederung der Steuerklassen (§ 15 ErbStG) die Struktur der persönlichen Freibeträge verändert. Dabei sollte sich die Freistellung am Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses orientieren[8]. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 blieb nunmehr ein Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 DM steuerfrei; ein Erwerb von Kindern nicht vorverstorbener Kinder wurde nur in Höhe von 100.000 DM freigestellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.d.F. des JStG 1997). Die Freibeträge wurden in der Folge mehrmals angepasst. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.08.2008[9] wurden schließlich die aktuell geltenden Freibeträge in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (400.000 €) und in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (200.000 €) eingefügt. Dabei stellte der Gesetzgeber stets Kinder vorverstorbener Kinder durch die Gewährung eines höheren Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei Tod des Großelternteils noch lebten.

Zu einer anderen Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG führt nicht, dass auch andere zivilrechtliche Bestimmungen -wie beispielsweise die Erbausschlagung nach § 1953 BGB oder die Erklärung der Erbunwürdigkeit gemäß § 2344 Abs. 1 BGB- zur Vorversterbensfiktion führen. Vielmehr ist bei jeder Norm eine eigene erbschaftsteuerrechtliche Auslegung durchzuführen. Die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung weicht hier teilweise von der Systematik des Zivilrechts ab. Dies ist zulässig und entspricht dem gesetzgeberischen Willen[10].

Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG auf Enkel des Erblassers aufgrund der Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.

Eine erweiternde Auslegung setzt eine Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus. Die Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen[11].

Nach diesen Grundsätzen ist eine analoge Anwendung nicht geboten.

Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG ist, dass ein Enkel des Erblassers als entfernterer Abkömmling den höheren Freibetrag erhält, wenn das Vermögen wegen des vorzeitigen Todes des Kindes des Erblassers auf diesen übergeht. Diese Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann, was bei seinem tatsächlichen Vorversterben nicht der Fall wäre.

Die analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG würde zudem eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre, die Staffelung der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 ErbStG auszuhöhlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts nach § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Allein die Möglichkeit des Eintritts einer Doppelbegünstigung ist ausreichend, um eine analoge Anwendung der Regelung auszuschließen, sodass es nicht darauf ankommt, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Doppelbegünstigung ausgeschlossen ist.

Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG grundgesetzlich gewährleistete Erbrecht wird nicht verletzt.

Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Nach dem BVerfG überlässt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen, wobei er eine weitreichende Gestaltungsbefugnis hat[12]. Hinsichtlich der Freibeträge führt das BVerfG aus, dass der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) derart zu mäßigen ist, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn übergehende Nachlass -je nach dessen Größe- zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt. In Bezug auf einen darüberhinausgehenden Vermögenszuwachs ist der erbschaftsteuerliche Zugriff so zu beschränken, dass eine im Erbrecht angelegte Mitberechtigung der Kinder am Familiengut nicht verloren geht[13].

Danach verstößt die Auslegung, dass die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG in Höhe von 400.000 € dem Enkel bei einem Erbverzicht des Kindes des Erblassers trotz der Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu gewähren ist, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Enkel erhält danach den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Höhe von 200.000 €. Es wird erbschaftsteuerlich nicht schlechter gestellt, als wenn das Kind des Erblassers -wie es tatsächlich der Fall ist- noch lebte. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom Erblasser und seinem Kind gewählte Gestaltung des Erbverzichts gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art. 14 Abs. 1 GG ein anderes Ergebnis zugunsten des Enkels des Erblassers erfordert, zumal sich der Verzicht lediglich auf das gesetzliche Erbrecht bezieht, sodass das verzichtende Kind bei gewillkürter Erbfolge noch den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 € neben dem Enkel des Erblassers in Anspruch nehmen könnte.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung[14].

Vorliegend fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Die Fallgruppen „Kinder tatsächlich verstorbener Kinder“ und „Kinder von als fiktiv verstorben geltenden Kindern“ können nicht gleichgesetzt werden. Wie dargelegt, können nach § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB fiktiv als verstorben geltende Kinder nach wie vor Erwerber aufgrund gewillkürter Erbfolge sein und den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 ErbStG erhalten, wohingegen dies für tatsächlich verstorbene Kinder nicht möglich ist. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung bei der Gewährung des Freibetrags.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Juli 2024 – II R 13/22

  1. Nds. FG, Urteil vom 28.02.2022 – 3 K 176/21, EFG 2022, 1118[]
  2. gleicher Ansicht Eisele in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG, Rz 8; Halaczinsky in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 16 ErbStG Rz 2; Kugelmüller-Pugh in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 16 ErbStG Rz 8/1; Birkenbeil/Holler, Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis -ErbR- 2022, 652, 656[]
  3. BFH, Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, BFHE 282, 313, BStBl II 2024, 566, Rz 17[]
  4. vgl. Birkenbein/Holler, ErbR 2022, 652[]
  5. vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 22.06.1995 – 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I. 2.b aa; und vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, Rz 97 f.; BFH, Urteil vom 05.12.2019 – II R 5/17, BFHE 267, 451, BStBl II 2020, 322, Rz 21[]
  6. BVerfG, Beschlusses vom 22.06.1995 – 2 BvR 552/91,BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671[]
  7. BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523[]
  8. BT-Drs. 13/4839, S. 70[]
  9. BGBl I 2008, 3018[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2023 – II B 79/22, BFH/NV 2023, 1069, Rz 13[]
  11. BFH, Urteil vom 10.05.2023 – II R 24/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I. 2.a cc[]
  13. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I. 2.b aa[]
  14. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz 72, m.w.N.[]