Das nur für das Finanzamt verständliche finanzgerichtliche Urteil

Es ist nicht ausreichend, wenn das Finanzgericht in seinen Urteilsgründen lediglich die Blattzahl der Steuerakten angibt, die in Bezug genommenen Unterlagen aber nicht näher bezeichnet. Eine solche Bezugnahmetechnik wahrt nicht das Gebot der prozessualen Waffengleichheit.

Das nur für das Finanzamt verständliche finanzgerichtliche Urteil

Die vom Finanzgericht in den Entscheidungsgründen vorgenommenen Bezugnahmen auf die Einspruchsentscheidungen, auf einen Schriftsatz der Kläger und auf die Aufstellungen der Steuerfahndung können eigene Darlegungen des Gerichts hier nicht ersetzen.

So lässt § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO Bezugnahmen nur für „Einzelheiten“ des Tatbestands zu. Die Höhe der eigenen Schätzung des Finanzgericht ist aber weder Teil des Tatbestands noch geht es hier um „Einzelheiten“, sondern im Gegenteil um den Kern der eigenen Entscheidung der Tatsacheninstanz.

In Bezug auf die Entscheidungsgründe ermöglicht die Regelung des § 105 Abs. 5 FGO dem Finanzgericht zwar ein Absehen von einer weiteren Darstellung, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Einspruchsentscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das Finanzgericht hat sich im hier entschiedenen Fall aber gerade nicht auf eine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern seine Würdigung gleichrangig auf weitere -mit der Einspruchsentscheidung inhaltlich aber nicht übereinstimmende- Aktenbestandteile gestützt.

Zudem ist die vom Finanzgericht verwendete Bezugnahmetechnik lediglich für das Finanzamt, nicht aber für die Klägerseite, die regelmäßig nicht über vollständige Kopien der -hier zudem sehr umfangreichen- Steuerakten verfügen dürfte, nachvollziehbar und wahrt daher das Gebot der prozessualen Waffengleichheit nicht. Das Finanzgericht hat im Urteil jeweils nur die Blattzahl der Steuerakten angegeben, die in Bezug genommenen Unterlagen aber nicht näher bezeichnet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – X R 9/19