Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Finanzgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Maßgeblich ist das erkennbare Klageziel[1].
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art.19 Abs. 4 GG Rechnung[2]. Entscheidend für die zutreffende Klageart ist allein das für das Gericht erkennbare, gegebenenfalls auszulegende Klagebegehren.
Dabei muss das Finanzgericht im Zweifelsfall unterstützend bei der Formulierung der (Sach- oder Prozess-)Anträge eingreifen (§ 76 Abs. 2 FGO). Auch wenn Inhalt und Umfang dieser Hinweis- und Aufklärungspflichten sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richten, besteht Einigkeit darüber, dass die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht auch dann nicht vollständig entfällt, wenn der Beteiligte vor Gericht fachkundig vertreten war[3].
Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens[4]. Das Revisionsgericht muss die Tatsachen feststellen, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob ein derartiger Verfahrensmangel vorliegt[5].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Mai 2024 – IV R 23/21
- vgl. BFH, Urteil vom 09.01.2019 – IV R 27/16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 22[↩]
- BFH, Urteil vom 14.12.2022 – II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 20[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.06.2003 – X B 16/02, BFH/NV 2003, 1212, unter II. 1.a bb, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 14.09.2017 – IV R 34/15, Rz 16[↩]
- BFH, Urteil vom 16.03.1983 – IV R 147/80, BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 49[↩]








