Bilanzänderung – und die noch ausstehende geänderte Bilanz

Bilanzänderungen scheitern nicht schon daran, dass die Steuerpflichtige (noch) keine berichtigten und geänderten Bilanzen für die Streitjahre eingereicht hat.

Bilanzänderung – und die noch ausstehende geänderte Bilanz

Die Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, gleichzeitig mit der Beantragung einer Bilanzänderung auch eine geänderte Bilanz einzureichen, wenn etwa noch Streitfragen zu den Voraussetzungen der Bilanzänderung zunächst (gerichtlich) zu klären sind.

Die gestaltende Wirkung des Urteils würde die Berichtigung der jeweiligen Bilanz bewirken. Gleiches gilt für die Bilanzänderung[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Mai 2020 – XI R 8/18

  1. vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 – IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600, unter II.c dd, Rz 19, m.w.N.[]