Bezugsrechten aus Altanteilen – und der Veräußerungsgewinn

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, das von einer vor dem 1.01.2009 erworbenen und bereits steuerentstrickten Aktie abgespalten wurde, sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG 2009 nicht mit 0 €, sondern in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.

Bezugsrechten aus Altanteilen – und der Veräußerungsgewinn

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte der Anleger durch den Verkauf der jungen Aktien der D-AG Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Da er die Aktien erst nach dem 31.12 2008 erworben hatte, fällt der Veräußerungsgewinn unter das Regime der Abgeltungsteuer (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG). Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit 0 € angesetzt. Die Regelung findet nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals auf nach dem 31.12 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung.

Zwar enthält der Wortlaut des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG keine eindeutige Regelung zur Bewertung des Bezugsrechts bei der Veräußerung von jungen Aktien. Der Bundesfinanzhof geht jedoch mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum[1] davon aus, dass die Einkünfteermittlungsvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG auch bei der Veräußerung von jungen Aktien Anwendung findet, die aufgrund der Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurden. Da die Ausübung von Bezugsrechten selbst nicht unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt[2] und es somit nicht zu einer Gewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG kommen kann, ergibt die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG nur dann einen Sinn, wenn sie sich auf die Ermittlung des Gewinns aus einer späteren Veräußerung der durch Ausübung des Bezugsrechts erlangten Anteile bezieht[3].

Entgegen der Auffassung des Finanzamt und des BMF findet die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG jedoch -trotz der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG- keine Anwendung, wenn die veräußerten jungen Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden, die von vor dem 1.01.2009 angeschafften Altanteilen abgespalten wurden, bei denen -wie im vorliegenden Fall- die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der am 1.01.1999 geltenden Fassung (EStG a.F.) zum Zeitpunkt der Veräußerung der jungen Aktien bereits abgelaufen war[4]. In diesem Fall sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten des Bezugsrechts zu berücksichtigen.

Eine Kapitalerhöhung gegen Einlage führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, dass Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile den neuen Anteilen zuzuordnen sind; entsprechend mindern sich die Anschaffungskosten der Altanteile (Gesamtwertmethode). Der Gesellschafter erhält danach durch die „Verwässerung“ seiner Beteiligung aufgrund der Kapitalerhöhung keinen weiteren Wertzuwachs der stillen Reserven seiner Anteile[5].

Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung der durch die Abspaltung von den Altanteilen auf die neuen Geschäftsanteile übergegangenen stillen Reserven nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. erfolgt, wenn die Altanteile vor dem 1.01.2009 angeschafft wurden (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Waren die übergegangenen stillen Reserven aufgrund des Ablaufs der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht mehr steuerbar, dürfen sie nicht lediglich aufgrund der Kapitalerhöhung bei einer Weiterveräußerung der jungen Aktien erneut steuerverhaftet werden[6].

Dies wäre jedoch der Fall, wenn bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der jungen Aktien die auf die Neuanteile übergegangenen Anschaffungskosten der Altanteile gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG mit 0 € angesetzt würden. Die Regelung führte zu einer Besteuerung der bereits steuerentstrickten stillen Reserven der Altanteile[7]. Dagegen spricht aber, dass es sich bei der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG um eine Einkünfteermittlungsvorschrift handelt, die ein Besteuerungsrecht voraussetzt, jedoch kein Besteuerungsrecht für bereits steuerentstrickte Vermögenswerte begründet[8].

Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG lediglich eine Erleichterung für die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Kreditinstitute[9] und keinen Besteuerungstatbestand für bereits steuerentstrickte Vermögenswerte schaffen wollte[10]. Die Regelung des § 20 Abs. 4a EStG sollte lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der Besteuerung führen[11]. Dies setzt jedoch voraus, dass auch der Altanteil, von dem das Bezugsrecht abgespalten wird, stets und dauerhaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG steuerlich verstrickt ist, weil er nach dem 31.12 2008 erworben wurde. Denn nur in diesem Fall führt der Ansatz des Bezugsrechts mit 0 € dazu, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf den Veräußerungszeitpunkt der neuen Aktien verschoben wird, ohne dass dies zu einer insgesamt höheren Besteuerung des Anlegers führt.

Zudem wollte der Gesetzgeber durch die Übergangsregelungen des § 52a Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Satz 4 EStG erkennbar verhindern, dass stille Reserven, die am 31.12 2008 keiner Besteuerung mehr unterlagen, durch die Einführung der Abgeltungsteuer wieder steuerverstrickt werden. Der Finanzausschuss hat darauf im Zusammenhang mit § 20 Abs. 4a EStG auch ausdrücklich hingewiesen[12]. Mit dieser Zielsetzung stünde die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG bei der Bewertung von Bezugsrechten, die aus vor dem 1.01.2009 angeschafften Altaktien abgespalten wurden, in Widerspruch. Sie würde zur Durchbrechung der Bestandsschutzregeln des § 52a Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Satz 4 EStG führen[13].

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG auf Bezugsrechte, die aus vor dem 1.01.2009 angeschafften Aktien abgespalten wurden, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten[14]. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, rückwirkend auf bereits steuerentstrickte Vermögenspositionen zuzugreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von rückwirkenden Gesetzen verstößt eine Besteuerung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit sie auf Vermögensgegenstände zugreift, die nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerentstrickt waren und bis zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf liegt bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige in Form der steuerentstrickten stillen Reserven einen konkret vorhandenen Vermögensbestand im grundrechtlich geschützten Bereich erworben hat und durch die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes dieser nachträglich entwertet wird[15]. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn der auf das Bezugsrecht abgespaltene Teil von Aktien, für die die einjährige Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bereits abgelaufen war, bei der Veräußerung der jungen Aktien aufgrund einer Bewertung des Bezugsrechts gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG mit 0 € wieder der Besteuerung unterliegen würden.

Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, diese nachträgliche einkommensteuerrechtliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, sind nicht erkennbar. Die Regelung des § 20 Abs. 4a EStG sollte nach der Gesetzesbegründung dazu führen, die Abgeltungsteuer für Steuerpflichtige und quellensteuerabzugsverpflichtete Kreditinstitute praktikabel auszugestalten[16]. Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung für den steuerlichen Zugriff auf steuerentstrickte stille Reserven aus Aktien, die vor dem 1.01.2009 angeschafft wurden. Ein solcher ist angesichts der durch § 32d Abs. 4 EStG geschaffenen Möglichkeit, den Steuereinbehalt im Festsetzungsverfahren überprüfen zu lassen und ggf. rückgängig zu machen, auch nicht erforderlich. Zwar mag die Ermittlung des tatsächlichen Werts der Bezugsrechte im Besteuerungsverfahren zu einem erheblichen Aufwand führen. Dies ist aber im Übergangszeitraum zur Abgeltungsteuer hinzunehmen, da nur auf diese Weise die eindeutige Trennung zwischen alten steuerentstrickten und neuen steuerverstrickten stillen Reserven erreicht wird[17]. Die Schwierigkeit und Streitanfälligkeit der Feststellung der auf das Bezugsrecht entfallenden Anschaffungskosten der Altanteile rechtfertigen jedenfalls nicht die Besteuerung bereits steuerentstrickter Wertsteigerungen[18].

Der Wortlaut des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG steht dieser systematischen und verfassungsrechtlichen Auslegung nicht entgegen, weil er keine eindeutige Regelung zur Bewertung des Bezugsrechts bei der Veräußerung von jungen Aktien enthält.

Da im vorliegenden Fall die veräußerten Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden, die von vor dem 1.01.2009 erworbenen Aktien abgespalten wurden, bei denen die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bereits abgelaufen war, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der jungen Aktien die Anschaffungskosten der Bezugsrechte entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht mit 0 €, sondern in der tatsächlichen Höhe von 72 € zu berücksichtigen.

Der danach steuerlich zu berücksichtigende Verlust aus der Veräußerung der jungen Aktien der D-AG in Höhe von 14 € ist zwar nicht in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen, wird jedoch gemäß § 10d Abs. 4 EStG vom Finanzamt gesondert festzustellen sein.

Der Ansatz der Anschaffungskosten der Bezugsrechte mit 72 € führt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem Verlust aus der Veräußerung der jungen Aktien in Höhe von 14 €. Dieser kann aufgrund der Einschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und nicht mit den positiven Einkünften des Anlegers aus Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Da der Anleger im Streitjahr keine Aktiengewinne erzielt hat, ist der verbleibende Verlust in Höhe von 14 € gemäß § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterfallen, nur aufgrund einer Bescheinigung i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG berücksichtigt werden dürfen, steht der Verlustverrechnung in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht entgegen. Die auszahlende Stelle ist aufgrund der von der Finanzverwaltung geäußerten Verwaltungsauffassung[19] davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit 0 € anzusetzen sind. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust aus der Veräußerung der jungen Aktien doppelt berücksichtigt wurde. Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zu verlangen[20].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2017 – VIII R 54/14

  1. Jachmann/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 821 f.; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 56; Moritz/Strohm in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 n.F. Rz 338; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 416; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 20 EStG Rz 588; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rz 162; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, § 20 EStG, Rz 301b; Steinlein, DStR 2009, 509, 511[]
  2. so Rz 110 des BMF, Schreibens in BStBl I 2010, 94; aktuell BMF, Schreiben in BStBl I 2016, 85, und die h.M. in der Literatur s. Jachmann/Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 EStG Rz 820; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 55; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 n.F. Rz 338; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 20 Rz 163; Schmitt-Homann, Betriebs-Berater -BB- 2010, 351, 354; Bron/Seidel, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 268, 275; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 588; a.A. Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 416[]
  3. Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 56[]
  4. so im Ergebnis auch Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 163; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 57 ff.; Wüllenkemper, EFG 2015, 214; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), a.a.O., § 20 EStG, Rz 301b; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 n.F. Rz 338; Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 354 f.[]
  5. BFH, Urteil vom 21.09.2004 – IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.; s.a. Hahne/Krause, DStR 2008, 1724, 1727; BT-Drs. 16/10189, S. 50[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12[]
  7. Jachmann/Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 EStG Rz 823; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 59; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 n.F. Rz 338; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 162; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), a.a.O., § 20 EStG, Rz 301b; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 588; Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 354; Hahne/Krause, DStR 2008, 1724, 1727; Wüllenkemper, EFG 2015, 214; Meilicke, Der Betrieb -DB- 2009, 476[]
  8. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 20.10.2016 – VIII R 10/13, BFHE 255, 537, BStBl II 2017, 262[]
  9. s. BT-Drs. 16/10189, S. 50[]
  10. s.a. Wüllenkemper in EFG 2015, 214[]
  11. Jachmann/Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 EStG Rz 822; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 416; s.a. BT-Drs. 16/10189, S. 50[]
  12. BT-Drs. 16/11108, S. 16, allerdings zu § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG[]
  13. Jachmann/Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 EStG Rz 823; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 57; Hahne/Krause, DStR 2008, 1724, 1727; Wüllenkemper, EFG 2015, 214; Meilicke, DB 2009, 476[]
  14. so auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz Fa 57 ff.; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 n.F. Rz 338; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), a.a.O., § 20 EStG, Rz 301b; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 588; Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 355; Meilicke, DB 2009, 476; Wüllenkemper, EFG 2015, 214[]
  15. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, Rz 65 ff.[]
  16. BT-Drs. 16/10189, S. 50; BT-Drs. 16/11108, S. 16[]
  17. s.a. Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 n.F. Rz 338; Wüllenkemper, EFG 2015, 214[]
  18. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 1[]
  19. s. Rz 108 des BMF, Schreibens in BStBl I 2010, 94; aktuell BMF, Schreiben in BStBl I 2016, 85[]
  20. BFH, Urteil vom 20.10.2016 – VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264[]