Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB[1], das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist[2].

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann zwar nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist[3]. Bewertet das Gericht allerdings den geleisteten Tatbeitrag bereits ohne Anknüpfung an diesen Umstand lediglich als Gehilfenbeitrag, liegen gleichwohl die Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 140/20

  1. BGH, Urteil vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – 1 StR 50/19 Rn. 6[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17 Rn.19; und vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218[]