Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB[1], das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist[2].
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann zwar nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist[3]. Bewertet das Gericht allerdings den geleisteten Tatbeitrag bereits ohne Anknüpfung an diesen Umstand lediglich als Gehilfenbeitrag, liegen gleichwohl die Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 140/20