Begrenzter Betriebsausgabenabzug für Eventeinladungen

Nicht nur für Geschenke, sondern auch für als Zuwendung anzusehende Eventeinladung an Kunden gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Begrenzter Betriebsausgabenabzug für Eventeinladungen

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewinns abzugsfähig (vgl. §§ 275, 277 HGB, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG). Lediglich die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 10 EStG enumerativ aufgeführten Betriebsausgaben dürfen nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes den Gewinn nicht mindern.

Eventeinladung ist kein Geschenk

Für die im Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg streitgegenständlichen Eventeinladungen an Kunden kommt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung – Nichtabzugsfähigkeit von Geschenken, soweit sie den Betrag von 75 DM übersteigen – nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen:

Der Begriff des Geschenks ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen (§§ 516 ff. BGB). Danach ist dann kein Geschenk anzunehmen, wenn auch nur eine Seite der beiden schuldrechtlichen Vertragsparteien von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht; denn die Unentgeltlichkeit einer Schenkung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus[1].

In dem dem Finanzgericht Baden-Württemberg vorliegenden Fall waren von der Klägerin die Aufwendungen – Einladung in das C zu der Sondervorführung sowie Gewährung, sofern gewünscht, von Übernachtung(en) im Hotel – lediglich deswegen dem bestimmten, näher definierten Anlegerkreis gewährt worden, um diesen entweder zu „belohnen“ für das Investment (wie vorher angekündigt) oder um ihn zu diesem Investment (innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Event) zu veranlassen. Auf jeden Fall handelt es sich aus der Sicht der Klägerin nicht um eine uneigennützige Bereicherung des Empfängers im Sinne eines Geschenks ohne konkreten Bezug zu der Leistung des Empfängers – Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Fonds –. Da somit zumindest eine Seite des zivilrechtlichen Vertrages nicht von der Unentgeltlichkeit ausgegangen ist, scheidet eine zivilrechtlich und damit auch eine steuerrechtliche Schenkung aus.

Zwar hat der Bundesfinanzhof[2] die Zuwendung einer Reise an Geschäftspartner als Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG qualifiziert. Maßgebend für diese Entscheidung war aber, dass es an einer konkreten Gegenleistung fehlte, da die Reise lediglich dazu diente, „… Geschäftsverbindungen anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.“ Im vorliegenden Streitfall ist aber die Zuwendung des Events untrennbar verknüpft mit einer Anteilszeichnung in bestimmter Höhe (Mindestbetrag von 250.000 DM in 1994 bzw. 300.000 DM in 1996 bzw. 400.000 DM in 1998).

Die Einladung als Zugabe

Damit handelt es sich, so das Finanzgericht, bei den Leistungen der Klägerin um eine Art von Zugabe im Sinne der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen, in den Streitjahren aber noch gültigen Zugabeverordnung – hier: § 1 Abs. 1 ZugabeVO –. Ob diese Zugabe wettbewerbsrechtlich zulässig war oder nicht, ob sie insbesondere gegen § 1 Abs. 2 ZugabeVO – Geringfügigkeit einer wettbewerbsrechtlich zulässigen Zugabe – verstoßen hat, ist für die steuerrechtliche Würdigung unerheblich (vgl. § 40 AO). Weiter ist es für das Finanzgericht unerheblich, dass die einzelnen Anleger (= Zuwendungsempfänger) und die Klägerin (= Zuwendender) keine mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsbeziehungen hatten. Denn der Vermittlungsvertrag zur Zeichnung von Anteilen an den verschiedenen Fonds kam zwischen dem Untervermittler und dem Anleger zustande. Da aber die Klägerin als Vertragspartner der KG für den Vertrieb der Anteile an der KG verantwortlich war, hatte sie ein wesentliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Zeichnung der Anteile durch die Anleger. Und die Einladung zu dem Event mit Übernachtung hat die Eigenschaft, die Zeichnungsbereitschaft der Anleger zu fördern.

Andererseits ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die ZugabeVO nicht unmittelbar angewandt werden kann. Wie sich unstreitig aus dem Text des § 1 Abs. 2 ZugabeVO ergibt, sind zulässige Zugaben im Sinne der ZugabeVO lediglich Zugaben, die einen geringen Wert haben. Im Streitfall kann man aber nicht mehr von geringwertigen „Zugaben“ reden.

Wertgrenze auch für Zugaben

Weiter ist das Finanzgericht Baden-Württemberg der Auffassung, dass die Wertgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG auch bei Zugaben wie den hier streitigen im konkreten Einzelfall entsprechend beachtet werden müssen, und zwar aus folgenden Überlegungen heraus:

Zum einen bestehen Zweifel, ob im Wirtschaftsleben überhaupt echte Geschenke im Sinne der §§ 516 ff. BGB getätigt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Kapitalgesellschaft, wie die Klägerin, keinen privaten Bereich hat. Denn es ist die Aufgabe einer GmbH als eines Erwerbsunternehmens, Gewinne zu erzielen und die Gewinne nach Möglichkeit zu steigern[3]. Demzufolge ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Handeln einer Kapitalgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Abschlusses von Verträgen und der damit verbundenen Erzielung von Einnahmen zu sehen ist. Hierzu würde das Finanzgericht auch durchaus die üblichen „Weihnachtsgeschenke“ an Geschäftsfreunde zählen, die in der Regel unter Berücksichtigung der im abgelaufenen Wirtschaftsjahr getätigten Umsätze orientieren, was z. B. sog. „Geschenk-Richtlinien“ von Unternehmen belegen.

Demnach sind echte Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 516 BGB im Wirtschaftsleben eher die Ausnahme. Will man aber den in dieser Norm – § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG – zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Geltung verhelfen, dann müssen auch bei Zugaben im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1 ZugabeVO die Wertgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entsprechend beachtet werden, da ansonsten die Regelung des Gesetzes ausgehöhlt und in manipulatorischer Weise umgangen werden kann.

  1. BFH, Urteile vom 23.06.1993 – I R 14/93, BStBl II 1993, 806; vom 04.02.1987 – I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; und vom 18.02.1982 – IV R 46/78, BStBl II 1982, 394; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26.11.1985 – IX R 64/82, BStBl II 1986, 161 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 28.11.1986 – III B 54/85, BStBl II 1987, 296[]
  2. in BFH, Urteil vom 23.06.1993 – I R 14/93, BStBl II 1993, 806[]
  3. BFH, Urteile vom 17.02.1993 – I R 3/92, BStBl II 1993, 457; und vom 28.06.1989 – I R 89/85, BStBl II 1989, 854[]