Das Erfordernis einer Banküberweisung nach § 4f Satz 5 EStG verstößt nicht gegen europäisches Unionsrecht, etwa weil es zu einer versteckten Diskriminierung ausländischer Au-Pair-Mädchen führt.

Der Ausschluss von Barzahlungen bewirkt offensichtlich keine dem Unionsrecht widersprechende versteckte Diskriminierung, die auch im Bereich der nicht harmonisierten direkten Steuern von Bedeutung sein könnte. Um den Voraussetzungen des § 4f Satz 5 EStG zu genügen, hätten die Kläger die in Geld zu zahlende Entlohnung für die Au-Pair-Tätigkeit an ein von der Au-Pair-Hilfe neu eröffnetes Konto im Inland leisten können. Die damit verbundenen Aufwendungen hätten nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung (Diskriminierung) geführt. Eine aus dem EU-Ausland stammende Au-Pair-Hilfe befindet sich in der gleichen Situation wie eine zugezogene ausländische Betreuungsperson, die von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, zum Zweck der Arbeitsaufnahme dauerhaft einwandert und in Deutschland ein Bankkonto eröffnet. Die dabei anfallenden Kosten sind üblicherweise mit einem Wohnortwechsel verbunden und sind deshalb nicht Folge einer Diskriminierung. Auch für eine Betreuungsperson, die bereits zuvor in Deutschland gelebt hatte und den Wohnort wechselt, um eine Tätigkeit i.S. von § 4f EStG aufzunehmen, kann sich die Notwendigkeit ergeben, am neuen Wohnort ein Bankkonto zu eröffnen. Eine Tendenz zur Benachteiligung ausländischer Au-Pair-Kräfte ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen.
Eine Diskriminierung liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil aus dem Ausland stammende Au-Pair-Hilfen ihren Bedarf an Barmitteln nicht in gleicher Weise abdecken könnten wie inländische Betreuungspersonen. Angesichts der Verbreitung von Geldautomaten in Deutschland sind praktische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Bargeld nicht vorstellbar, auch nicht in dem im vorliegenden Rechtsstreit erwähnten Fall, in dem der Kauf einer „Pille danach“ notwendig wurde.
Ebenso wenig von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob das Erfordernis einer Banküberweisung nach § 4f Satz 5 EStG völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht widerspricht, das durch das Au-Pair-Abkommen geschaffen worden sei und in dessen Art. 8 Nr. 4 geregelt sei, dass an Au-Pair-Beschäftigte ein Taschengeld zu zahlen sei. Für die Behauptung, das –von Deutschland nicht ratifizierte– Au-Pair-Abkommen habe zu Völkergewohnheitsrecht des Inhalts geführt, dass das an Au-Pair-Kräfte zu zahlende Taschengeld nur in bar geleistet werden könne, findet sich kein Beleg. Auch ist nicht naheliegend, aus dem Begriff „Taschengeld“ zu folgern, dass dieses nur in bar und nicht etwa auch durch eine Banküberweisung geleistet werden könne.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2012 – III B 126/11




