Autorenlesung zum ermäßigten Steuersatz

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist.

Autorenlesung zum ermäßigten Steuersatz

Vor dem Finanzgericht Köln hatte eine Autorin geklagt, die Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch erzielte. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien.

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die Steuerermäßigung: Die Klägerin lese nicht nur, so das Finanzgericht, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Die Autorenlesung unterliegt gemäß § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Die Klägerin erbringt als ausübende Künstlerin eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung.

Der Begriff des ausübenden Künstlers entstammt dem Urheberrecht und zwar auch dem internationalen Urheberrecht. Nach der Legaldefinition in § 73 UrhG ist ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt[1].

Die Klägerin bietet hier ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form einer Lesung, dar. Diese Darbietung ist einer Theatervorführung vergleichbar.

Die Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine „Unterhaltungsshow“ ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann[2].

Die Lesungen der Klägerin sind als Kleinkunst einzuordnen.

Kleinkunst ist seit dem 19. Jahrhundert ein gebräuchlicher Begriff für Darbietungen von Schauspielern, die im Gegensatz zur „großen Kunst“ im Theater die „kleine Kunst“ (in Varieté, Singspielhallen u.a.) darbieten. Seit Entstehung der ersten deutschen Kabaretts (1901) ist Kleinkunst die Sammelbezeichnung für alle angebotenen dramatischen, literarischen und musikalischen Formen (Artistik, Bänkelgesang, Chansons, Pantomime, Posse, Puppentheater, Rezitation, Singspiel, Sketch, Zauberkunst u.a.). Der Begriff Rezitation stammt aus dem Lateinischen (recitatio „das Vorlesen“) und meint den künstlerischen (gesprochenen) Vortrag, z.B. eines Gedichts (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983). Ziel ist es, literarische Werke (Lyrik und Prosa) mit Hilfe von Sprache hörbar zu machen; dies kann mittels eines Solisten oder einer Gruppe von Vortragenden geschehen. Dabei sind Interpretationstechniken wie Atemtechnik, Stimmtechnik sowie Sprechtechnik von Bedeutung. Der Vortragende transportiert mit Hilfe der Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer[3].

Das Finanzgericht Köln folgt den in vorgenanntem Urteil des FG Hamburg aufgestellten Grundsätzen. Die Klägerin rezitiert danach ihr Werk und bewegt sich so in einer Gattung der Kleinkunst. Sie bedient sich dabei insbesondere ihrer Stimme, die sie beim Lesen häufig zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung Handelnder verändert. Sie unterstreicht dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung und ruft so Emotionen beim Publikum hervor, die sich insbesondere in der Artikulation von Lachen und Schmunzeln äußern. Die Klägerin liest aber nicht nur. Sie unterbricht das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch haben. In einem längeren Statement äußert sie sich so z.B. über ihre Probleme mit der Bildzeitung und deren Ursache und bringt auch bei diesem durchaus ernsten Thema durch ihre Sprache, Gestik und Mimik das Publikum immer wieder zum Lachen. Stellenweise gerät so die Lesung völlig in den Hintergrund. So äußert sie auch bereits zu Beginn der Lesung, dass sie sich immer wieder selber in Erinnerung rufen müsse, dass es sich hier ja um eine Lesung handele. Dies greift sie, wenn sie ihre Zwischenbemerkungen macht und Geschichten außerhalb des Buches erzählt, immer wieder auf. Hier erreicht ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge.

Dem steht auch nicht die vom Beklagten zitierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 12.7 Abs. 8 Sätze 1, 2 UStAE (zuvor Abschn. 168 Abs. 8 UStR) entgegen. Danach erbringt ein Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werksausgaben signiert oder Autogramme gibt und dafür vom Veranstalter (…) ein Entgelt erhält, eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das gleiche gilt nach dem Anwendungserlass grundsätzlich auch dann, wenn der Schriftsteller aus seinen Werken liest. Ob, wie der Beklagte meint, diese zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dargelegte und nicht weiter begründete Rechtsauffassung auch für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG eine Aussage dahingehend trifft, dass Umsätze aus Autorenlesungen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls nennt die Finanzverwaltung keine Argumente, die Zweifel an der hier vertretenen Rechtsauffassung des Senats begründen könnten.

Finanzgerichts Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 12 K 1967/11

  1. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2008 – 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156; FG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2010 – 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 19.10.2011 – XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798 m.w.N.[]
  3. FG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009 – 1 K 53/08, EFG 2009, 566[]