Auskunfsersuchen wegen T-Bonusaktien

Das im Jahr 2006 ohne Angabe eines Schwellenwerts gestellte Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine sächsische Bank alle Bankkunden zu benennen, die aus dem zweiten und dritten Börsengang der Telekom (2000 und 2002) Treueaktien erhalten haben, ist nach einer Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts unzulässig, wenn kein hinreichend konkreter Anlass zur Einholung der Auskünfte bestand.

Auskunfsersuchen wegen T-Bonusaktien

Ein solcher hinreichend konkreter Anlass lässt sich nach Ansicht des FG auch nicht aus den Erkenntnissen der Steuerfahndung eines baden-württembergischen Finanzamtes ableiten. da die dortigen Banken ihren Kunden keinen Hinweis über die Steuerpflicht der Bonusaktien erteilt hatten, kapitalkräftigere Bankkunden zu vermuten sind, die Höhe der Mehrsteuern durchschnittlich unter 200 € lag und für die in 2000 erhaltenen Bonusaktien regelmäßig die Festsetzungsfrist abgelaufen sein dürfte, so dass sich die Mehrsteuern nochmals erheblich reduzieren würden (3. Börsengang nur 20 v.H. der Einnahmen aus dem 2. Börsengang)

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 1 K 1925/06