Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Aufwendungen zur Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Nach der zum 1. Januar 2004 eingeführten Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG seien Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfänden, nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu 4.000,00 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Die rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG sei nicht verfassungswidrig. Auch in Höhe von 4.000,00 € können sich die Ausbildungskosten nicht im Rahmen einer Verlustfeststellung gemäß § 10 d Abs. 4 EStG auswirken

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 – 14 K 2361/06 F




