Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

Unter welchen Voraussetzungen kann bereits im Jahr der Betriebseröffnung eine Ansparrücklage in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz möchte hier jedenfalls höhere Anforderungen als bei einem bereits laufenden Betrieb stellen. Insbesondere bei wesentlichen Betriebsgrundlagen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz die Bildung einer Ansparrücklage nur möglich, wenn spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahre dieses Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt ist.

Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der Kläger im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte, also einen Verlust, aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling in Höhe von ca. 20.000.- € geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 € für Beamer, Digitalkopierer und Kfz resultierten. Für die Anschaffungen, die für die Jahre 2007 bis 2009 geplant waren, rechnete der Kläger mit Gesamtkosten von 46.000.-€, wovon er eine 40%ige Ansparrücklage in Höhe von 18.400 € bildete. Dabei gab er an, das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater/Controller sei der 1. November 2005.

Nachdem das Finanzamt die begehrte Ansparabschreibung in dem im Oktober 2006 erganenen Einkommensteuerbescheid für 2005 berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich – also auch für 2005 – eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 € für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 €. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.

Nach der Ablehnung des Antrages durch das Finanzamt wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Neustädter Finanzrichter hat das Finanzamt die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes – WG – des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde.

Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse.

Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine – zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein“ gebildete – Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall (im Jahr 2005) sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das Finanzamt unzutreffend für andere Wirtschaftsgüter (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) bisher eine Ansparrücklage zugelassen habe, sei es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zu Ungunsten des Klägers vorzunehmen.

Unabhängig davon halte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter unter dem Oberbegriff „Büromöbel” für nicht ausreichend konkret.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 K 1447/07