Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts[1].

Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen -wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens -auch in zeitlicher Hinsicht- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.
Nach diesen Grundsätzen waren in den hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden:
Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.
Der Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war -anders als der Beklagte meint- lediglich als durchschnittlich anzusehen.
Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). Der Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen.
In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. Diese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. Da es sich bei jedem Einzelpunkt -wie die Kläger zutreffend darlegen- für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das Finanzgericht um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren.
Der -bereits im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den Ausgangsverfahren- eingetretene Zuständigkeitswechsel war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. Die Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. Der Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen -ggf. zeitintensiven- Ermittlungshandlungen.
Die Streitwerte der Ausgangsverfahren -und damit die Bedeutung der Verfahren für die Kläger- waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich.
Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das Finanzgericht aus den Akten erkennbar gewesen.
Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen Zeitraum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe.
In dem seit dem 11.03.2013 beim Finanzgericht anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22.04.2013. In den ebenfalls seit dem 11.03.2013 beim Finanzgericht anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19.06.2013 bzw. 22.07.2013 beendet.
Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das Finanzgericht die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. Demzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen.
Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten.
In den hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfällen haben die Kläger beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen[2].
Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu[3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2017 – X K 3 -7/16; X K 3/16; X K 4/16; X K 5/16; X K 6/16; X K 7/16
- vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 04.06.2014 – X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47[↩]








