Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben – wie hier bei der Steuernummer – hätte erkennen können.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung u. a. enthalten den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Nr. 1), die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nr. 2). Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG[1]. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Für die Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können[1]. Die abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist vom Bundesfinanzhof aufgehoben worden[1].
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern[2]. Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lassen[3].
Der Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers – nicht vorgesehen[4].
Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann der Leistungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Vorsteuerabzug nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nur aus Billigkeitsgründen erreichen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können danach aber nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden[5].
Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß ist § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden, wenn der Steuerpflichtige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend macht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Unabhängig davon, ist auch fraglich, ob der Unternehmer im hier entschiedenen Fall gutgläubig war und die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt. Das Fehlen einer Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Rechnungen der A GmbH hätte er ohne weiteres erkennen können. Im Übrigen liegt ein schutzwürdiges Vertrauen nur vor, wenn er im Einzelnen darlegen kann, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu überzeugen. Insofern ist fraglich, ob im Hinblick auf die angegebene falsche Steuernummer ein schutzwürdiges Vertrauen besteht, wenn beispielsweise auf Grund anderer Erkenntnisse hätte festgestellt werden können, dass der leistende Unternehmer die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und möglicherweise betrügerische Absichten hat. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist jedoch dem Billigkeitsverfahren vorbehalten.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 K 196/11
[nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof – XI B 108/12]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.09.2010 – V R 55/09, BStBl II 2011, 235[↩][↩][↩]
- BFH, Urteil vom 06.07.2007 – V R 61/05, BStBl II 2008, 695[↩]
- BFH, Urteil vom 30.04.2009 – V R 15/07, BStBl II 2009, 744[↩]
- BFH, Urteile vom 20.04.2009 – V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 08.10.2008 – V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 02.09.2010 – V R 55/09, BStBl II 2011, 235[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 20.04.2009 – V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 02.09.2010 – V R 55/09, BStBl II 2011, 235[↩]




