Altersgrenze für den Kinderfreibetrag

Zu den Beträgen, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, gehören gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4 nur dann, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG hat für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV einzutragen, und zwar den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen. Soweit jedoch dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG zustehen, die nicht nach § 39 Abs. 3 Satz 3 EStG von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, also insbesondere für Kinder i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, ist vorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge vom Finanzamt auf Antrag zu ändern (§ 39 Abs. 3a Satz 1 EStG).

Altersgrenze für den Kinderfreibetrag

Ein nicht behindertes Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG –unter weiteren Voraussetzungen– nur noch so lange berücksichtigt, wie es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze verlängert sich nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG u.a. um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24., 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist in § 52 Abs. 40 EStG eine Übergangsregelung vorgesehen.

In einem jetzt vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit hat das Finanzamt die Eintragung eines Kinderfreibetrags abgelehnt, weil der Sohn im Streitjahr 2010 nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist; denn er hat im Februar 2009 sein 25. Lebensjahr vollendet und war wegen des geleisteten Zivildiensts gemäß § 32 Abs. 5 EStG nur bis Dezember 2009 als Kind zu berücksichtigen[1].

Zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand: Die dabei vom Finanzamt angewendeten Vorschriften verstoßen zur Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht. Das Finanzgericht hält die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung für eindeutig.

Etwas Anderes ergibt sich für das Finanzgericht Baden-Württemberg auch nicht aus dem Umstand, dass beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage im Entscheidungszeitraum sechs dem Finanzgericht bekannte Revisionsverfahren[2] anhängig sind.

Dieser Umstand wird zwar in den allermeisten Fällen dazu geeignet sein, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu begründen, zumal Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch nicht vorliegt. Es ist an sich nicht Aufgabe des AdV-Verfahrens, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen zu klären.

Hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsfrage liegen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, so das Finanzgericht, weil bereits mehrere finanzgerichtliche Hauptsacheentscheidungen vorliegen, sämtliche Hauptsacheentscheidungen mehrerer Finanzgerichte von derselben –für die Antragstellerin ungünstigen– Rechtsauffassung ausgehen, dass die vom Finanzamt angewendeten Vorschriften verfassungsgemäß sind, und die Rechtsprechung der Finanzgerichte insoweit als einheitlich, ja schon fast als ständig zu bezeichnen ist. Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht auch bereits in einem anderen Hauptsacheverfahren angeschlossen[3]; davor kann es im vorliegenden Verfahren nicht die Augen verschließen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg verkennt dabei nach eigenem Bekunden nicht, dass der summarische Prüfungsmaßstab im Verfahren wegen AdV nicht dem Prüfungsmaßstab in einem Hauptsacheverfahren entspricht und Kritik des steuerrechtlichem Schrifttum an der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit ebenfalls zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit führen kann. Jedoch schließen abweichende literarische Stellungnahmen die Verneinung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht per se aus[4]. Weiter ist im steuerrechtlichen Schrifttum die Auffassung von Lang in seiner Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, es entstehe durch die Absenkung „eine verfassungswidrige Lücke bei der Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums“ eher vereinzelt geblieben[5]. Zuletzt trägt dem von Lang in seiner Stellungnahme als maßgeblich herausgestellten Umstand, dass „nicht allgemein davon ausgegangen werden“ könne, „dass Kinder bereits mit Vollendung des 25. Lebensjahres erwerbstätig sein können“, der Gesetzgeber durch § 33a Abs. 1 EStG –und zwar über § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren– Rechnung.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2010 – 3 V 5084/09

  1. vgl. BFH, Urteil vom 27. August 2008 – III R 88/07, BFH/NV 2009, 132[]
  2. III R 83/09, III R 68/09, III R 50/09, III R 35/09, III R 27/09 und III R 17/09[]
  3. FG B-W, Gerichtsbescheid vom 29.03.2010 – 3 K 1763/09[]
  4. vgl. zuletzt BFH, Beschluss in BFHE 226, 353, BStBl II 2010, 180[]
  5. kritisch zu den Übergangsregelungen aber z.B. Blümich/Selder, EStG, § 32 Rz. 68d[]