Die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen ist von der Vorlage eines im voraus erstellten amtsärztlichen bzw. vertrauensärzlichen Gutachtens abhängig, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt, urteilte jetzt das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien bei ihren Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen rechtfertige.
Das Finanzgericht Münster schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab: Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den – steuerlich zu berücksichtigenden – Heilbehandlungen oder aber den – steuerlich unbeachtlichen – Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen seien. Zudem sei im Streitfall von den Klägern nicht nachgewiesen worden, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde gelegen habe oder diese nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient hätten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16. Juni 2010 – 10 K 1655/09 (Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – IV B 101/10)




