Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen) . Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, sich einander in …
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