Aktenauswertung durch das Finanzgericht

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten[1].

Aktenauswertung durch das Finanzgericht

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht[2].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Mai 2017 – X B 78/16

  1. BFH, Urteil vom 09.10.1985 – I R 163/82, BFH/NV 1986, 288[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 11.11.2010 – X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II. 2.; und vom 26.06.2013 – X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II. 1.c[]