Änderungsbescheid – Bekanntgabe und Anfechtung

Der Bundesfinanzhof wäre -ebenso wie das Finanzgericht- nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO daran gehindert, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit sich dieser gegen die Kläger richtet, aufzuheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangte, dieser Bescheid sei wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam.

Änderungsbescheid – Bekanntgabe und Anfechtung

Die Aufhebung hätte dann zur Folge, dass der zuvor ergangene Gewinnfeststellungsbescheid wieder in Kraft träte[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 6/14

  1. zum Verhältnis des Änderungsbescheids zum Ausgangsbescheid vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.1972 – GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter 3.[]